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BPatG: ARSCHLECKEN24 – Kein Markenschutz für Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens „ARSCHLECKEN24“ als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10Wortmarke ARSCHLECKEN24, siehe auch Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 36/10 – für die Wort-/Bildmarke ARSCHLECKEN24
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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