Schlagwort-Archive: gewerbezentrale

BPatG: gewerbezentrale – Kein Markenschutz bei beschreibendem Begriffsinhalt einer Wortkombination Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 54/10

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2011 die Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „gewerbezentrale“ als Marke in den Klassen 9, 35, 38 und 42 wegen des absoluten Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 54/10gewerbezentrale
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Zur Begründung hatte die Markenstelle ausgeführt, dass das Gesamtwort „gewerbezentrale“ nur auf den Inhalt und nicht auf den Erzeuger der Waren bzw. den Erbringer der Dienstleistungen hinweise. So könnten Hard- und Software bzw. diesbezügliche Wartungsdienstleistungen speziell von einer zentralen Einrichtung erstellt, herausgegeben und entwickelt werden und sich dabei inhaltlich mit dem Gewerbe auseinandersetzen.

Dagegen hatte die Anmelderin argumentiert, der Begriff gewerbezentrale enthalte weder einen
Oberbegriff für Waren oder Dienstleistungen, noch sei nachvollziehbar, für welchen Bereich Waren oder Dienstleistungen angeboten würden.

Der Senat lehnt einen Markenschutz ab, da das Zeichen „gewerbezentrale“ nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat: Die Wortkombination „gewerbezentrale“ lässt sich lexikalisch nicht nachweisen (WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Anlage 1, Bl. 46 – 48 GA). Dennoch kann dem aus zwei – im deutschen Sprachgebrauch geläufigen – Begriffen zusammengesetzten Wort ein verständlicher Sinngehalt entnommen werden. Unter einer „gewerbezentrale“ ist in diesem Zusammenhang daher zwanglos eine „zentrale Stelle des Gewerbes und für das Gewerbe“ zu verstehen.

Das Bundespatentgericht weist anhand verschiedener Internetrecherchen nach, dass aufgrund des engen beschreibenden Bezugs das Gesamtzeichen gewerbezentrale für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Aufgrund fehlender Schutzfähigkeit wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Anmerkung: Ein Fall aus der Kategorie „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“.