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BPatG: FRUIT SHOT – rechtserhaltende Benutzung des Markenwortes durch „Fruitshot®“ Beschluss vom 19.01.2011 – 26 W (pat) 11/10

Die angegriffene Marke „FRUIT SHOT“ ist wegen Verwechselungsgefahr mit der wortgleichen Widerspruchsmarke „FRUIT SHOT“ zu löschen.

Die allein beanstandete Verwendung des Wortes „Fruitshot®“ anstelle von „FRUIT SHOT“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „FRUIT SHOT“ im Sinne des § 26 Abs. 1, 3 MarkenG dar. Dem steht nicht entgegen, dass sich das schwach kennzeichnungskräftige Markenwort zur Beschreibung des in räumlicher Nähe zu „Fruitshot®“ ebenfalls auf dem Etikett erwähnten Fruchtsaft – Mineralwassergemisches eignet und in einer im Vergleich zur Registereintragung leicht veränderten Schreibweise verwendet wird.

BPatG, Beschluss vom 19.01.2011 – 26 W (pat) 11/10FRUIT SHOT
§§ 66 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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