Archiv der Kategorie: Kollision

BGH: ZAPPA ./. „Zappanale“ – Löschung der Marke „ZAPPA“ wegen Nichtbenutzung

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „ZAPPA“ zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival „Zappanale“ aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.

Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke „ZAPPA“ auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“ in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a 232/07
OLG Düsseldorf -Urteil vom 15. Juni 2010 – 20 U 48/09


Pressemitteilung des BGH Nr. 75/2012 vom 31.05.2012

Zappanale

BGH: METRO / ROLLER’s Metro – Zur Branchennähe zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 55/10

Zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe.

BGH, Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 55/10METRO/ROLLER’s Metro
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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LG Hamburg: Verwechslungsgefahr zwischen „FANsehen“ und „GRUNDIG FANseher“ Urteil vom 11.11.2011 – 312 O 679/10

1. Das Zeichen „FANseher“ ist in Alleinstellung vor einer Artikelnummer und in Gestaltung mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen in der Form „GRUNDIG FANseher“ zur Bezeichnung einer Sonderedition von Fernsehgeräten für eine Fußballweltmeisterschaft markenrechtlich verwechslungsfähig mit der für „Ausstrahlung von Hörfunk-, Internet- und Fernsehsendungen / -programmen über drahtlose und drahtgebundene Netze, Kabel- oder Satellitenfunk sowie ähnliche technische Einrichtungen wie etwa das Internet; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- […] und Internetprogrammen oder -Sendungen[…]“, eingetragenen Wortmarke „FANsehen“.

2. Die Marke „FANsehen“ hat jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen hat zwar für die Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen mit Inhalten aus dem Sportbereich als sprechendes Zeichen beschreibende Anklänge, es ist aber nicht eindeutig beschreibend. Denn es sind im Fernsehen in der Regel nicht die Fans selbst zu sehen, sondern es sind die Fans selbst, die sehen.

LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2011 – 312 O 679/10Verwechslungsgefahr zwischen „FANsehen“ und „GRUNDIG FANseher“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

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BGH: Medusa – Keine Markenverletzung bei dekorativem Gebrauch eines Bildmotivs Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 175/09

Bildmarke 1665306 Versace-Medusa a) Der Umstand, dass ein zunächst nach § 2 UrhG geschütztes Kunstwerk gemeinfrei geworden ist, schließt eine markenmäßige Verwendung einer dem Kunstwerk entsprechenden oder ihm ähnlichen Gestaltung nicht aus.

b) Fasst der Durchschnittsverbraucher ein Bildmotiv nur als dekoratives Element auf, ergibt sich eine markenmäßige Verwendung dieses Motivs nicht daraus, dass ein kleiner Teil des angesprochenen Publikums das Bildmotiv als Marke erkennt und der fraglichen Abbildung deshalb einen Herkunftshinweis entnimmt.

BGH, Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 175/09Medusa
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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OLG Köln: Ritter-Sport Schokoladenquadrat – Zur Verwechslungsgefahr bei bekannter Formmarke Urteil vom 30.03.2012 – 6 U 159/11

Milka Schokolade Schlauchverpackung Aus den Gründen: Bereits die Verwendung der Doppelverpackung führt in der Verbraucherwahrnehmung zu einem ganz erheblichen Abstand von der bekannten Formmarke („Ritter-Sport Quadrat“) der Klägerin und dieser Abstand weitet sich zur Zeichenunähnlichkeit aus, wenn – wie es bei den angegriffenen Produktausstat­tungen der Fall ist – die Aufmerksamkeit der Verbraucher statt durch die Form durch andere kennzeichnende Farb-, Wort- und Bildelemente in Anspruch genommen wird.

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012 – 6 U 159/11Ritter-Sport Schokoladenquadrat
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

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BGH: Landgut Borsig – Namensschutz für Grundstücksbezeichnung Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 188/09

Leitsatz:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09Landgut Borsig
BGB § 12 Satz 1 Fall 2

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BGH: Freie Wähler – Namensschutz für Wählervereinigung Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 191/10

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 191/10Freie Wähler
BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

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BGH: OSCAR – Markenverletzung durch Ausstrahlung einer Fernsehsendung über Satellit Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 75/10

Leitsätze:

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 -I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 – TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 -I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 -TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 -I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).

BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 75/10OSCAR
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

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LG Hamburg: „fliesen24“ Kein Unterlassungsanspruch bei beschreibender Marke Urteil vom 25.10.2011 – 312 O 118/11

1. Die Zeichen „fliesen24“ und „fliesen24.com“ sind für einen Online-Fliesenhandel rein beschreibend und daher keine gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen.

2. Ist eine Marke wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht eintragungsfähig, kann der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagen, da andernfalls das Freihaltebedürfnis umgangen würde.

3. Einem solchen Unterlassungsanspruch steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 – Az. 312 O 118/11fliesen24
§ 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Maalox/Melox-GRY – Zur Verwechselungsgefahr bei verschiedenen Verkehrskreisen Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

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