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LG Hamburg: „fliesen24“ Kein Unterlassungsanspruch bei beschreibender Marke Urteil vom 25.10.2011 – 312 O 118/11

1. Die Zeichen „fliesen24“ und „fliesen24.com“ sind für einen Online-Fliesenhandel rein beschreibend und daher keine gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen.

2. Ist eine Marke wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht eintragungsfähig, kann der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagen, da andernfalls das Freihaltebedürfnis umgangen würde.

3. Einem solchen Unterlassungsanspruch steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 – Az. 312 O 118/11fliesen24
§ 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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