Archiv der Kategorie: Kollision

LG Köln: „Scheiss RTL“ T-Shirt verletzt die bekannte Marke „RTL“ Urteil vom 25.09.2012 – 33 O 719/11

Die Gestaltung eines T-Shirts mit dem Aufdruck „scheiß RTL“ ist geeignet, die Wertschätzung der Marke „RTL“ zu beeinträchtigen.

Bei einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit und den von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Rechtsgütern des Markenschutzes sowie vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt der Schriftzug „scheiß RTL“ eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung dar, die nicht mehr von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Landgericht Köln, Urteil vom 25.09.2012 – 33 O 719/11Scheiss RTL
§§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 MarkenG

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BGH: Pelikan – Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Waren „Lehrmitteln“ und der Dienstleistung „Unterricht“ Urteil vom 19.04.2012 – I ZR 86/10

a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.

b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.

BGH, Urteil vom 19.042012 – I ZR 86/10Pelikan
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“ Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“

BPatG, Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung ist Rechtsmissbrauch, wenn Marke gelöscht ist Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10

Leitsätze

Hat der wegen Verletzung einer Marke in Anspruch Genommene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn die betreffende Marke gelöscht worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10physiomobil
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Honda-Grauimport – Neuer Unterlassungsanspruch bei wiederholten gleichartigen Markenverletzungen Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11

a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem).

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.

BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242 Cc

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BGH: pjur / pure – Keine Verwechslungsgefahr von an beschreibende Begriffe angelehnte Marken Urteil vom 09.02.2012 – I ZR 100/10

Ist eine Marke an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt und erlangt sie Unterscheidungskraft nur durch von der beschreibenden Angabe abweichende Elemente, ist bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen. Kommen diese Merkmale im Klang, im Bild oder in der Bedeutung der Klagemarke nicht zum Ausdruck, können sie in dieser Hinsicht (Klang, Bild oder Bedeutung) eine Zeichenähnlichkeit nicht begründen.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10pjur/pure
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: Bogner B / Barbie B – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken aus Einzelbuchstaben Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11

a) Einzelbuchstaben sind regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen.

b) Eine Zeichenähnlichkeit im Klang zwischen Kollisionszeichen, die aus Einzelbuchstaben bestehen, scheidet im Allgemeinen aus, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt ist, aus einem Einzelbuchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen.

c) Bestehen die kollidierenden Zeichen jeweils aus einem einzelnen Buchstaben, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11Bogner B/Barbie B
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1
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OLG Düsseldorf: Charité – Verletzung von Unternehmenskennzeichen Urteil vom 26.06.2012 – I-20 U 103/11

Zum Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Firmenbestandteils „Charite“ für einen auf die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetikartikeln gerichteten Geschäftsbetrieb sowie auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten:

Zwischen den Bezeichnungen „Charité“ und „Charite“ besteht eine an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit. Auch der Branchenabstand der Parteien steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Es gibt Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten, die die Möglichkeit eines flankierenden Kosmetikvertriebs durch ein großes und bedeutendes Krankenhaus als naheliegend erscheinen lassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012 – I-20 U 103/11Charite
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

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BPatG: „Polo Club am Meer“ ./. „BEVERLY HILLS POLO CLUB“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-Bildmarken Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 598/10

Wort-Bildmarke BEVERLY HILLS POLO CLUB Keine Verwechslungsgefahr zwischen den (Wort-Bild-)Marken „Polo Club am Meer“ und „BEVERLY HILLS POLO CLUB“.

Nicht jede Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen führt zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr; es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Wortbestandteil „BEVERLY HILLS“ ist eine bekannte Stadt in Kalifornien und als geographische Herkunftsangabe glatt beschreibend. Dem Wortbestandteil „POLO CLUB“ entnimmt der Verbraucher in Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ lediglich einen Hinweis darauf, dass diese Waren dazu geeignet bzw. bestimmt sind, beim Polo getragen zu werden. Ein entsprechendes beschreibendes Verständnis ergibt sich auch aus dem Bildbestandteil des reitenden Polospielers.

BPatG, Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 598/10POLO CLUB
§ 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG

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BGH: ZAPPA Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 135/10

a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domain-namen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: „ZAPPA Records“ als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.

BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 135/10ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3

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