1. Das Zeichen „FANseher“ ist in Alleinstellung vor einer Artikelnummer und in Gestaltung mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen in der Form „GRUNDIG FANseher“ zur Bezeichnung einer Sonderedition von Fernsehgeräten für eine Fußballweltmeisterschaft markenrechtlich verwechslungsfähig mit der für „Ausstrahlung von Hörfunk-, Internet- und Fernsehsendungen / -programmen über drahtlose und drahtgebundene Netze, Kabel- oder Satellitenfunk sowie ähnliche technische Einrichtungen wie etwa das Internet; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- […] und Internetprogrammen oder -Sendungen[…]“, eingetragenen Wortmarke „FANsehen“.
2. Die Marke „FANsehen“ hat jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen hat zwar für die Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen mit Inhalten aus dem Sportbereich als sprechendes Zeichen beschreibende Anklänge, es ist aber nicht eindeutig beschreibend. Denn es sind im Fernsehen in der Regel nicht die Fans selbst zu sehen, sondern es sind die Fans selbst, die sehen.
LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2011 – 312 O 679/10 – Verwechslungsgefahr zwischen „FANsehen“ und „GRUNDIG FANseher“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG