BGH, Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 166/98 – DB Immobilienfonds (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen – hier: DB Immobilienfonds – kann in der Regel, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen.