Schlagwort-Archive: OTTO

LG Mannheim: Porta

LG Mannheim, Urteil vom 03.07.2007 – 2 O 220/06 – porta Patentanwälte (nicht rechtskräftig)
§§ 55, 49 Abs. 1 MarkenG; § 14 MarkenG

Rechtserhaltende Benutzung einer für Dienstleistungen eines Patentanwalts eingetragenen Marke „Porta“. Zur Nutzung von Marken und Unternehmenskennzeichen nach Ausscheiden aus Sozietät.

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BGH: bodo Blue Night

BGH, Urteil u. Versäumnisurteil vom 08.02.2007 – I ZR 71/04bodo Blue Night (OLG Hamm)
MarkenG § 26 Abs. 3

Besteht eine Übung, zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mehrere Marken zu verwenden – etwa eine auf das Unternehmen hinweisende Hauptmarke und eine der Kennzeichnung der einzelnen Artikel dienende Zweitmarke -, können beide Marken für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.

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BGH: Norma

BGH, Beschluss vom 15.09.2005 – I ZB 10/03 – NORMA (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1

Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens, teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall ein „R“ im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (Fortführung von BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 – I ZR 293/ 02 – OTTO).

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BGH: Otto

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 293/02Otto (OLG Hamburg)
MarkenG § 26 Abs. 1

Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend.

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