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LG Stuttgart: Räumliche Beschränkung des Schutzbereichs der geschäftlichen Bezeichnung einer Apotheke

LG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2005 – 17 O 426/05
§§ 15 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 und 2 MarkenG

Leitsätze

1. Die Bezeichnung „Uhland-Apotheke“ genießt als Etablissementbezeichnung örtlich begrenzten Schutz als Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für das Stadtgebiet, in dem die Apotheke betrieben wird.

2. Anders als der Verpächter einer Apotheke kann der Vermieter der Räume, in denen diese betrieben wird, selbst dann nicht Inhaber der Kennzeichenrechte sein, wenn er die Räume speziell für den Betrieb einer Apotheke erbaut hat und die Idee für den Namen der Apotheke von ihm stammt. Die Kennzeichenrechte sind vielmehr schon aus apothekenrechtlichen Gründen bei dem die Räume mietenden Apotheker als Betriebsinhaber entstanden.

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