EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ARCOL und CAPOL

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?402/07 –
Gemeinschaftsmarke ? Widerspruchsverfahren ? Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL ? Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM durch dieses aufgehoben wird – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Verteidigungsrechte – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 61 Abs. 2, Art. 63 Abs. 6, Art. 73 Satz 2 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Unabhängig von der richtigen Aussprache der unterscheidenden Buchstabengruppe „arc“, die am Anfang der angemeldeten Marke steht, ist diese in jedem Fall sehr unterschiedlich zu derjenigen der Buchstabengruppe „cap“, die am Anfang der älteren Marke steht.

Die Buchstabengruppe „ol“, die am Ende beider Marken vorhanden ist reicht nicht aus, um die beiden Marken insgesamt als klanglich ähnlich zu betrachten.

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BGH: Gebäckpresse

BGH, Urteil vom 09.10.2008 – I ZR 126/06Gebäckpresse (OLG Hamburg)
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a

a) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt – auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte – den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht.

b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

c) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss – ungeachtet der einem Angehörigen eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern – auf dem inländischen Markt vorliegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.

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OLG Hamburg: Marions Kochbuch vs. Bundesligaforen.de – Long Island Ice Tea

Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 – 5 U 180/07Keine Haftung des Forenbetreibers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte – Long Island Ice Tea
§§ 72 Abs. 1, 2 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 5, 19a , 97 Abs. 1 UrhG; § 10 TMG

1. Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiber war insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun.

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OLG Köln: Foto eines Kunstwerks auf Auktionsportal als Urheberrechtsverletzung

OLG Köln, Urteil vom 26.09.2008 – 6 U 111/08
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 18, 19 a, 44, 58 Abs. 1, 97 Abs. 1

Das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung eines Kunstwerks stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn die Abbildung eines Werkes länger als eine Woche nach Abschluss einer Auktion noch auf der Internetseite eines Auktionsportals abrufbar ist.

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Magazinsterben: Aus für Maxim, Amica und Viva

Die Marquard Media AG stellt das Männermagazin „Maxim“ mit der Mai-Ausgabe ein. „Die aktuelle Wirtschaftskrise hat den Anzeigenmarkt im Männersegment sehr stark getroffen. Damit ist derzeit für „Maxim“ keine positive wirtschaftliche Perspektive mehr gegeben“, so Marquard-CEO Albrecht Hengstenberg. Im vierten Quartal 2008 lag die Einzelverkaufsauflage nur noch bei 45.005 Stück, hinzu kamen 6.195 Abonnenten. (retromedia)

Hubert Burda Media stellt „Amica“ ein. Die letzte Ausgabe (06/09) liegt am 6. Mai an den Kiosken. In der konjunkturellen Situation hätte es „keine Chance auf Erfolg mehr“, so Verlagsvorstand Philipp Welte. Zuletzt verkaufte der Titel 161.785 Exemplare (IVW: IV/2008), davon rund 62.000 im Einzelverkauf. (via Horizont und off the record)

Nach nur zwei Ausgaben hat der Panini Verlag sein Jugendmagazin „Viva – Das Magazin“ wieder eingestellt (retromedia)

LG Hamburg: Benutzung einer Domain mit Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt – eBay-Anwalt

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008 – 312 O 937/07eBay-Anwalt
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG

1. Durch die Benutzung von Domainnamen mit dem Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt und die Verlinkung solcher Domains mit dem Internetauftritt des Rechtsanwalts wird für einen erheblichen Teil der Internetnutzer der Eindruck erweckt, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Firma eBay autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Daher besteht durch Nutzung einer solchen Domain Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG.

2. Zugleich wird die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 II Nr. 3 MarkenG).

3. Ein rechtfertigender Grund ergibt sich nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit. c) GMV. Um auf die Bestimmung seiner Dienstleistung hinzuweisen, ist es keinesfalls notwendig, Domainadressen zu verwenden, die den Unternehmensnamen eBay enthalten. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel bei solchen Domains davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Firma eBay befindet, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können.

4. Einem auf Rechtsfragen des Internetrechts und insbesondere auch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Internetauktionshäusern spezialisierten Rechtsanwalt kann es weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden, in seinem Internetauftritt eine Rubrik „eBay-Recht “ anzugeben. Hierin liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“.

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EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C?39/08 und C?43/08 –
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/104/EWG – Anträge auf Eintragung einer Marke – Einzelfallprüfung – Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen – Offenkundige Unzulässigkeit

Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. (Rn. 17)

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BPatG Entscheidungen 14/2009

In der 14. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07 – Marke Maxi für Waren der Klassen 9, 16, 41, u.a. Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Discs. Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41. Das angemeldete Zeichen besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. BPatG Volltext

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 17.03.2009 – 33 W (pat) 44/07 – Wortmarke Innovation Roadmap für verschiedene Waren der Klassen 9, 35, 42. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext

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BPatG 29 W (pat) 87/07: Maxi

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07Wortmarke Maxi
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

Das Zeichen Maxi ist für Ton-, Bild- oder Datenträger (Kassetten, CDs, DVDs) schutzfähig. In Alleinstellung benennt „Maxi“ Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst.

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Links 14-09: Playmobil, Star Trek, Google, Fender, Spider-Man, Simpsons House Party

Nackte Playmobilmännchen sind nicht erlaubt: Ein Pfarrer aus Hessen stellt mit Playmobil-Figuren Szenen aus der Bibel nach – und bekommt Ärger mit dem fränkischen Spielzeughersteller. (Im Namen des Volkers)

Mehr Fan Art: Lego und Star Trek: Trekker Re-Creates Classic Star Trek Scenes With Legos

Wikia Death Proves Google Is Search-Startup Killer (Wired)

Outline is „generic electric guitar“: Fender scheitert mit der Marke Form einer Gitarre (While my guitar gently weeps)

Free: Watch the Spider-Man TV Series from 1967 on Marvel.com

Adidas feiert das Original

Und freut sich über die Simpsons House Party Parodie:

UK television channel Sky 1 has made a hilarious parody of our Celebrate Originality „House Party“ spot to promote The Simpsons. As they say, imitation is the best form of flattery, so we tip our hats to Sky 1, Homer, Bart, Marge, Lisa and Maggie for their celebration of originality.

(via Werbeblogger)