Schlagwort-Archive: Prüfungspflichten

OLG Hamburg: Marions Kochbuch vs. Bundesligaforen.de – Long Island Ice Tea

Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 – 5 U 180/07Keine Haftung des Forenbetreibers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte – Long Island Ice Tea
§§ 72 Abs. 1, 2 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 5, 19a , 97 Abs. 1 UrhG; § 10 TMG

1. Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiber war insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun.

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OLG Köln: Foto eines Kunstwerks auf Auktionsportal als Urheberrechtsverletzung

OLG Köln, Urteil vom 26.09.2008 – 6 U 111/08
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 18, 19 a, 44, 58 Abs. 1, 97 Abs. 1

Das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung eines Kunstwerks stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn die Abbildung eines Werkes länger als eine Woche nach Abschluss einer Auktion noch auf der Internetseite eines Auktionsportals abrufbar ist.

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OLG Düsseldorf: Rolex S. A. gegen eBay

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009 – I-20 U 204/02
Art. 98 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit a) und lit b) GMV

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 45/2007 vom 19. April 2007) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

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BGH: Internet-Versteigerung II

BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II (OLG Düsseldorf)
TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1); Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3

a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).

b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

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