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BPatG 29 W (pat) 101/06: VOLLEROTIK

Das Wort „VOLLEROTIK“ weist unter Zugrundelegung des Bedeutungsgehalts „Pornografie“ einen engen beschreibenden Bezug zu Waren und Dienstleistungen wie Videofilmen, Zeitungen, Leder, Bekleidung, Spiele und internetbezogene Dienstleistungen auf und ist daher nicht als Marke eintragungsfähig.

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 14/2009

In der 14. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07 – Marke Maxi für Waren der Klassen 9, 16, 41, u.a. Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Discs. Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41. Das angemeldete Zeichen besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. BPatG Volltext

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 17.03.2009 – 33 W (pat) 44/07 – Wortmarke Innovation Roadmap für verschiedene Waren der Klassen 9, 35, 42. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext

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