In der 14. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07 – Marke Maxi für Waren der Klassen 9, 16, 41, u.a. Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Discs. Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Volltext
BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41. Das angemeldete Zeichen besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. BPatG Volltext
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
BPatG, Beschluss vom 17.03.2009 – 33 W (pat) 44/07 – Wortmarke Innovation Roadmap für verschiedene Waren der Klassen 9, 35, 42. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext
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