Du bist Deutschland vs Du bist Terrorist

Netzpolitik berichtet unter der Überschrift „Du wirst abgemahnt de“ über einen Versuch der Macher der Kampagne „Du bist Deutschland“ die Internetseite dubistterrorist.de per angedrohter Abmahnung stillzulegen. Unter der Domain dubistterrorist.de hat der Designstudent Alexander Lehmann eine „Kampagne gegen Terroristen“ nebst einem vielbeachteten Video (Du bist Terrorist) ins Leben gerufen.

Lehmanns Film bringt die Sache knapp und vollständig auf den Punkt und zeigt einmal mehr, dass nichts so sehr beißt wie die Realsatire: Zusammengenommen stellen sich all die Schutzmaßnahmen für den Bürger als höchst bedrohlich dar. Denn man kann – frei nach der Social-Marketing-Kampagne „Du bist Deutschland!“ – natürlich all die Gesetze und Initiativen als Äußerungen des Staates begreifen, mit denen er sein Bild vom Bürger beschreibt.

(SPON)

Die Agentur beruft sich auf die eingetragene Marke „Du bist Deutschland“ und forderte Lehmann auf, innerhalb von drei Tagen jeden Bezug zur „Du bist Deutschland“ – Kampagne zu entfernen und die Domain dubistterrorist.de nicht mehr zu verwenden. (Netzpolitik)

Für die Agentur der Kampagne „Du bist Deutschland“ ist unter der Registernummer 305265601 die Wort-/Bildmarke

WBM Du bist Deutschland

für jede Menge Klassen (41, 9, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 39, 43) eingetragen.

Ob die Agentur allerdings mit ihrem Vorgehen eine Abmahnung anzudrohen den richtigen Weg gewählt hat, ist fraglich. Die Domain dubistterrorist.de mit markenrechtlichen Ansprüchen abzuschiessen dürfte schwer werden. Hinter den Voraussetzungen für eine Markenverletzung wie dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und der geschäftlichen Nutzung stehen grosse Fragezeichen, zudem steht hier die Kunstfreiheit im Raum.

Wahrscheinlich ist eher, dass hier ein weiterer Streisand-Effekt eintritt: Das Ziel wird verfehlt, dafür gibt es jede Menge Negativ-PR.

Update Die Agentur hat schnell reagiert. Ein klärendes Telefonat mit der Agentur hat nun zu einer Lösung geführt: Lösung im Dialog: „Du bist Deutschland“ geht nicht gegen „Du Bist Terrorist“ vor, Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder bleiben gewahrt.

Links 20-09: Kalte Muschi, Billboard-Duell, Wii, Most Tattooed Brands, Markenfriedhof, Ozzy Osbourne

Jetzt mit Katzencontent: Kalte Muschi

Kombinierte Werbung: IPod-Rona und Audi-BMW – Billboard-Duelle

Nichts zu lachen: Wii vs. Wii Smile (gefunden im Markenblog)

Harley-Davidson Tops List of Most Tattooed Brands in Australia (via)

Markenfriedhof: How many „Web 2.0“ era companies have failed to date – Game Web 2.Over? (via)

Prepare to turn left: Ozzy Osbourne Werbespot für Samsung

Google Doodle: 60 Jahre Grundgesetz

Doodle Grundgesetz

(via)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Kommentar von Heribert Prantl: 60 Jahre Grundgesetz – Ein Liebeskummer-Brief

„Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt: Markenrecht“ abmahnfähig

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ ist als irreführende Werbung unzulässig. In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landgericht Hamburg entsprechende Werbung im Internet für einen „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ als unlauter und Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht verboten (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009 – 312 O 142/09PDF und Beschluss vom 13.03.2009 – 312 O 128/09PDF).

Fachanwalt für Markenrecht nicht im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen enthalten

Die nach der Fachanwaltsordnung (FAQ 1.1.2008, PDF) zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sind in § 1 FAO abschliessend aufgezählt. Da ein Fachanwalt für Markenrecht dort nicht aufgeführt ist, darf sich ein Rechtsanwalt trotz vorhandener Spezialkenntnisse im Markenrecht nicht als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen.

Titel Fachanwalt für IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz berechtigt nicht dazu, sich als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen

Daran ändert auch ein vorhandener Fachanwaltstitel im IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz nichts, obwohl für die Verleihung beider Titel besondere Kenntnisse im Markenrecht nachgewiesen werden müssen.

Werbung als Fachanwalt für Markenrecht ist unzulässig: Streitwert 25.000 EUR

Das Gericht ordnete die Werbung als Fachanwalt für Markenrecht im Internet als Wettbewerbsverstoss bis zu einem mittleren Schweregrad mit einem Streitwert von 25.000 EUR ein und führte aus:

Gerade bei markenrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen des Internets, z.B. auch Domainstreitigkeiten, liegt es ausgesprochen nahe, dass Erkundigungen über in Frage kommende Rechtsvertreter im Internet eingeholt werden. Wenn dann unter dem Stichwort Markenrecht Rechtsanwälte angezeigt werden, die als entsprechende Fachanwälte ausgewiesen sind, liegt es nicht fern, dass es zur Mandatserteilung kommt.

(LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 – 312 O 128/09)

(via)

BGH: Wegfall der Erstbegehungsgefahr bei Löschung der Streitmarke – Underberg-Flasche

Bei einer durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr führt die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr.

Eine Rechtsverteidigung begründet eine Erstbegehungsgefahr nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten.

BGH, Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 94/06 – Papierumwickelte Portionsflaschen (Underberg-Flasche)

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PANDORAS BOXX nicht verwechslungsfähig mit der Marke PANDORA

In dem Widerspruchsverfahren PANDORA gegen PANDORAS BOXX hat die Marke PANDORA dem Markeninhaber kein Glück bei dem Versuch gebracht, gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke PANDORAS BOXX vorzugehen. (BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 27 W (pat) 83/08 – PANDORA)

Angemeldet wurde die Wort-/Bildmarke

WBM PANDORAS BOXX

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 35, nämlich für „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

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BPatG 30 W (pat) 72/05: Keine Verwechslungsgefahr der Marke Bestboy mit Prima-Boy und WebBoy

Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit dem Bestandteil „Boy“.

Zwischen den Marken Bestboy und Prima-Boy fehlt es an der Ähnlichkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke konkret eingetragenen Waren „tragbare Rundfunkempfänger“ und den nach beschränkt erhobenem Widerspruch und erfolgter Teillöschung noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 auf Seiten der angegriffenen Marke.

Zwischen den Marken Bestboy und WebBoy besteht keine Verwechslungsgefahr, da die Marken in der Gesamtheit deutlich verschieden sind. In Konsonantenfolge und Buchstabenzahl weichen die Wortanfänge „Best“ gegenüber „Web“ deutlich voneinander ab, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch übersehen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.10.2008 – 30 W (pat) 72/05Bestboy ./. 1. Prima-Boy 2. WebBoy
§ 9 Abs. 1 MarkenG

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LG München I: POSTERLOUNGE ./. Lounge Poster – Markenverletzung bei beschreibenden Google Adwords Keywords

Keine Verletzung der Marke „POSTERLOUNGE“ durch das Keyword „Lounge Poster“ in Google Adwords, da das im Text der Anzeige und als Suchwort (Keyword) genutzte Zeichen „lounge poster“ mit der Marke Posterlounge nicht verwechslungsfähig ist; eine Nutzung wäre überdies privilegiert nach § 23 Ziff. 2 MarkenG.

Das Zeichen POSTERLOUNGE ist als Bezeichnung eines Webshops, in dem Poster und andere Drucke zur Wanddekoration angeboten werden, wegen seines stark beschreibenden Anklangs nur schwach bis allenfalls durchschnittlich unterscheidungskräftig (der Wortbestandteil „poster“ ist rein beschreibend, der Bestandteil „lounge“ zwar als Beschreibung eines Geschäfts nicht üblich, andererseits wegen seiner Üblichkeit zur Bezeichnung von Bars als Assoziation für einen Verkaufsort nicht fernliegend).

Auch bei angenommener Störerhaftung (die zudem angesichts von § 23 Ziff. 2 MarkenG zweifelhaft wäre) käme es nicht zu einem Unterlassungsanspruch: Denn wenn die Nutzung ausschließlich beschreibender Begriffe (als Konsequenz des von Google verwendeten Suchalgorithmus) auch zu Treffern und damit zu einer Mitnutzung von geschützten Zeichen führt, würde eine Handlungspflicht erst dann bestehen, wenn der Verwender der beschreibenden Begriffe auf das Auftauchen solcher Treffer hingewiesen worden wäre. Wird aber auf den ersten Hinweis hin eine weitere Nutzung der Zeichen – hier durch die Wahl der Option „und nicht ‚posterlounge'“ – für die Zukunft ausgeschlossen, kann eine Pflichtverletzung und damit eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden.

Die Rechtsprechung des OLG München in dem Urteil vom 06.12.2007 (Az. 29 U 4013/07) lässt sich nicht auf die Formel verkürzen: Suchtreffer ist gleich Markenverletzung.

LG München I, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 HK O 5500/08Zur Frage der Verwendung freihaltebedürftiger Begriffe als Google AdWords Keyword bei gleichzeitig fehlender Zeichenähnlichkeit
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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Marken in AdWords – Google lockert Richtlinien in den USA

Aus den USA kündigt sich neues Konfliktpotenzial zum Thema Google AdWords an. Ab Juni erweitert Google die bisher nur in den USA, Kanada und Großbritannien angewandte Praxis, die Verwendung von Marken als Keyword nicht zu überprüfen, auf 190 weitere Staanten an (Liste der Regionen, in denen Google nicht die Verwendung von Marken als Keywords überprüft).

Nicht in der Liste enthalten sind die EU-Staaten, Brasilien und Neuseeland. In Europa wird Google die Entscheidung des EuGH zu AdWords abwarten, bevor die Richtlinien geändert werden.

Zur Änderung der Richtlinien (What is Google’s U.S. trademark policy?) heisst es im Google Adwords Blog:

Imagine opening your Sunday paper and seeing ads from a large supermarket chain that didn’t list actual products for sale; instead, they simply listed the categories of products available – offers like „Buy discount cola“ and „Snacks on sale.“ The ads wouldn’t be useful since you wouldn’t know what products are actually being offered. For many categories of advertisers, this is the problem they have faced on Google for some time.

That is why, in an effort to improve ad quality and user experience, we are adjusting our trademark policy in the U.S. to allow some ads to use trademarks in the ad text. This change will bring Google’s policy on trademark use in ad text more in line with the industry standard. Under certain criteria, you can use trademark terms in your ad text in the U.S. even if you don’t own that trademark or have explicit approval from the trademark owner to use it. This change will help you to create more narrowly targeted ad text that highlights your specific inventory.

For example, under our old policy, a site that sells several brands of athletic shoes may not have been able to highlight the actual brands that they sell in their ad text. However, under our new policy, that advertiser can create specific ads for each of the brands that they sell. We believe that this change will help both our users and advertisers by reducing the number of overly generic ads that appear across our networks in the U.S.

(Inside AdWords: Update to U.S. ad text trademark policy)

Konkret soll es also nicht nur möglich sein, Marken als Keyword zu buchen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im Text der Anzeige ohne Zustimmung des Markeninhabers zu schalten.

Dabei verweist Google darauf, dass die Kunden im Rahmen der Richtlinie selbst für ihre Anzeigentexte und Keywords verantwortlich sind. Zur Frage, ob Marken im Anzeigentext verwendet werden können, bleibt also der Gang zum Anwalt erforderlich, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Marke in Ihren AdWords-Anzeigen verwenden dürfen.

EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken CK Calvin Klein und CK CREACIONES KENNYA

EuG, Urteil vom 07.05.2009 – T?185/07 –
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CK CREACIONES KENNYA – Ältere Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und ältere nationale Bildmarken CK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

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