EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken CK Calvin Klein und CK CREACIONES KENNYA

EuG, Urteil vom 07.05.2009 – T?185/07 –
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CK CREACIONES KENNYA – Ältere Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und ältere nationale Bildmarken CK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

7. Mai 2009(*)

In der Rechtssache T?185/07

Calvin Klein Trademark Trust mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Andrade Boué, I. Lehmann Novo und A. Hernández Lehmann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch Ó. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Zafra Marroquineros, SL mit Sitz in Caravaca de la Cruz (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Martín Álvarez,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. März 2007 (Sache R 314/2006?2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Calvin Klein Trademark Trust und der Zafra Marroquineros, SL

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 3. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Antwort der Streithelferin auf die schriftliche Frage des Gerichts vom 17. Juni 2008,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund der Bestellung eines anderen Richters zur Vervollständigung der Kammer nach der Verhinderung eines ihrer Mitglieder,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 7. Oktober 2003 meldete die Streithelferin, die Zafra Marroquineros, SL, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CK CREACIONES KENNYA.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme sowie Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 23/2004 vom 7. Juni 2004 veröffentlicht.

5 Am 6. September 2004 legte der Kläger, der Calvin Klein Trademark Trust, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke insbesondere nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch ein.

6 Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

– die nachstehend wiedergegebene Gemeinschaftsmarke Nr. 66172 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 35 und 42:

GM CK Calvin Klein

– die nachstehend wiedergegebene spanische Marke Nr. 2023213 für Waren der Klasse 18:

GM ck

– die nachstehend wiedergegebene spanische Marke Nr. 2028104 für Waren in Klasse 25:

GM ck

7 Der Widerspruch wurde für alle von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen geltend gemacht und richtete sich gegen alle in der Anmeldung beanspruchten Waren.

8 Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2005 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch insgesamt zurück. Sie nahm an, dass keine Verwechslungsgefahr für den relevanten Verbraucher bestehe.

9 Am 22. Februar 2006 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte.

10 Mit Entscheidung vom 29. März 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Sie war der Auffassung, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit bestehe, um auf eine Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu schließen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

11 Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Zurückweisung der Markenanmeldung anzuordnen;

– dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Streithelferin beantragt,

– die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags des Klägers

14 Mit seinem zweiten Antrag begehrt der Kläger eine Anordnung des Gerichts an das HABM, die Markenanmeldung zurückzuweisen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann daher dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vorliegenden Urteils zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T?331/99, Slg. 2001, II?433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T?34/00, Slg. 2002, II?683, Randnr. 12). Der zweite Antrag des Klägers ist folglich unzulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15 Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

16 Er trägt vor, die Analyse der Beschwerdekammer sei hinsichtlich des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr fehlerhaft.

17 Betreffend den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht nach Auffassung des Klägers das kennzeichnungskräftige Element der einander gegenüberstehenden Marken, anders als in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, in der Buchstabengruppe „ck“.

18 Diese beiden Buchstaben stünden in der angemeldeten Marke im Vordergrund, so dass sie zuerst wahrgenommen würden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zögen. Die einander gegenüberstehenden Marken stimmten somit in ihrem kennzeichnungskräftigsten Element überein, was zu einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen führe.

19 Der Kläger bestreitet, dass die Kennzeichnungskraft der Buchstabengruppe „ck“ der älteren Marken allein aufgrund ihrer besonderen grafischen Darstellung stärker sei als die der Buchstabengruppe „ck“ der angemeldeten Marke.

20 Die Verwendung der Buchstabengruppe „ck“ werde entgegen der Annahme in der angefochtenen Entscheidung nicht durch die Wörter „creaciones“ und „kennya“, die nicht der Firma der Streithelferin entsprächen, gerechtfertigt, sondern erkläre sich vielmehr durch das Bestreben, eine Nähe zu der älteren bekannten Marke herzustellen.

21 Weder der Begriff „creaciones“ noch der Begriff „kennya“ besäßen Kennzeichnungskraft. Der erstgenannte werde in der Modebranche in Bezug auf Modellkleider verwendet. Der zweite könne sich auf ein afrikanisches Land, Kenia, beziehen oder auf den Namen einer Person.

22 Die Marke CK CREACIONES KENNYA werde daher als eine Marke CK wahrgenommen, die sich auf die Produktreihe „creaciones“ (Modeschöpfungen) beziehe, die mit dem Titel „kennya“ (Kenia) versehen sei, weil sie durch die Kunst oder die Farben Kenias inspiriert sei oder weil der Hersteller der in Rede stehenden Waren diesen Namen trage. Ländernamen hätten jedoch keine Kennzeichnungskraft und könnten nicht zur Unterscheidung von einander gegenübergestellten Marken herangezogen werden. Vorliegend sei der Begriff „kennya“ ein falscher Herkunftshinweis, da der Anmelder der fraglichen Marke ein Händler in der spanischen Stadt Murcia sei, nichts mit Kenia zu tun habe und seine Waren dort auch nicht eingekauft worden seien.

23 Das Ergebnis bleibe unverändert, wenn sich das Wort „kennya“ auf den Namen einer Person beziehe, denn ein üblicher Name habe als solcher ebenfalls keine Kennzeichnungskraft. Es erhöhe die Verwechslungsgefahr, indem es den Eindruck hervorrufe, es handle sich um eine von einer Person namens Kennya gestaltete Untermarke der Marke CK, was nicht der Fall sei. Das Wort „kennya“ sei folglich nicht oder nur in sehr geringem Maße kennzeichnungskräftig, und der Verbraucher konzentriere sich auf den Bestandteil „ck“ der angemeldeten Marke, der aus denselben Buchstaben zusammengesetzt sei wie jenen, die die älteren Marken bildeten.

24 Die älteren Marken verfügten über einen hohen Bekanntheitsgrad, was das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den streitigen Marken insbesondere auf der visuellen und der klanglichen Ebene verstärke. Das Bildzeichen CK sei tatsächlich notorisch bekannt.

25 In der Modebranche komme es häufig vor, dass die Bekleidungshersteller durch die Buchstaben des Akronyms ihres Namens bezeichnet würden. Somit sei die Herstellung einer Nähe zu aus den Buchstaben eines Akronyms gebildeten Marken eindeutig ein Versuch, die Marke eines Dritten zu kopieren.

26 In dieser Branche sei es auch üblich, dass ein Bekleidungsunternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien Untermarken verwende, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilten. So könne der Umstand, dass die Buchstabengruppe „ck“ in allen in Rede stehenden Marken vorkomme, auch wenn die grafische Darstellung der Buchstaben unterschiedlich sei, zu einer Verwechslung beim Verbraucher führen, der etwa meinen könne, das Zeichen CK CREACIONES KENNYA beziehe sich auf eine bestimmte Produktlinie.

27 Der Kläger führt zur Stützung dieser Auffassung mehrere Entscheidungen von Gemeinschaftsgerichten, spanischen Gerichten sowie des HABM und des spanischen Patent- und Markenamts an.

28 Das HABM und die Streithelferin halten das Vorbringen des Klägers für unzutreffend. Insbesondere sei die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, richtig. Das HABM hebt zudem hervor, dass wegen der Bekanntheit des Bildzeichens CK, das bereits aufgrund seiner besonderen grafischen Darstellung originäre Unterscheidungskraft besitze, nicht anzunehmen sei, dass die in einem standardisierten Schrifttyp wiedergegebene Buchstabengruppe „ck“ oder ihr Klangwert so bekannt seien, wie dies die Beschwerdekammer für die älteren Marken angenommen habe.

29 Im Übrigen sehen das HABM und die Streithelferin bei der angemeldeten Marke in dem Ausdruck „creaciones kennya“ den dominierenden Bestandteil, und zwar sowohl in visueller Hinsicht – aufgrund seiner Länge – als auch in begrifflicher Hinsicht – aufgrund seines Phantasieanteils –, während bei den älteren Marken angesichts ihrer besonderen grafischen Darstellung die Konsonantengruppe „ck“ dominierend sei.

Würdigung durch das Gericht

30 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist eine Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

31 Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T?104/01, Slg. 2002, II?4359, Randnr. 25; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C?39/97, Slg. 1998, I?5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C?342/97, Slg. 1999, I?3819, Randnr. 17).

32 Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg. 2003, II?2821, Randnrn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Zudem ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je höher die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist. Somit genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Unterscheidungskraft besitzen, umfassenderen Schutz als Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

34 Ferner kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C?251/95, Slg. 1997, I?6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

35 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten die Identität der in Rede stehenden Waren nicht bestritten haben.

36 Im Übrigen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, die insoweit nicht in Frage gestellt wird, dass sich, da die älteren Marken zwei spanische und eine Gemeinschaftsmarke sind und die betreffenden Waren für das allgemeine Publikum bestimmt sind, die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Waren in Spanien und in der Gemeinschaft zusammensetzen.

37 Der Kläger beanstandet jedoch die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und den daraus gezogenen Schluss hinsichtlich der Verwechslungsgefahr. Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hinreichende Unterschiede bestünden, um eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auszuschließen, ein Fehler unterlaufen ist.

– Zur Ähnlichkeit der Zeichen

38 Was die visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, so ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T?292/01, Slg. 2003, II?4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Darüber hinaus können nach ständiger Rechtsprechung eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, nur dann als ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T?6/01, Slg. 2002, II?4335, Randnr. 33, und vom 18. Oktober 2007, Ekabe International/HABM – Ebro Puleva [OMEGA3], T?28/05, Slg. 2007, II?4307, Randnr. 43).

40 Allerdings ist nicht nur einer der Bestandteile einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C?334/05 P, Slg. 2007, I?4529, Randnr. 41, vom 20. September 2007, Nestlé/HABM und Quick, C?193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und MATRATZEN, Randnr. 34).

41 Im vorliegenden Fall geht aus Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Bildzeichen, die Gegenstand der älteren Eintragungen sind, aus den Buchstaben „ck“ zusammensetzen, die in Groß- und Druckbuchstaben geschrieben sind, wobei der zweite Buchstabe, das „k“, länger und breiter ist als der erste Buchstabe, das „c“, das gegenüber dem „k“ zentriert ist. Die ältere Gemeinschaftsmarke enthält außerdem die Wörter „calvin klein“, die in erheblich kleineren Druckbuchstaben als die Buchstaben „c“ und „k“ geschrieben sind. Die angemeldete Marke ist eine Wortmarke, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich der Buchstabengruppe „ck“, gefolgt von den Wörtern „creaciones“ und „kennya“.

42 Der Kläger behauptet, dass der Bestandteil „ck“ das kennzeichnungskräftige und dominierende Merkmal der angemeldeten Marke sei. Es ist jedoch festzustellen, dass die Wörter „creaciones kennya“, wie das HABM geltend macht, wegen ihrer Größe eine erheblich stärkere Stellung einnehmen als die Buchstabengruppe „ck“ und eine syntaktische, begriffliche Einheit bilden, die die Marke in ihrer Gesamtheit dominiert.

43 Der Bestandteil „creaciones kennya“ besitzt nämlich, auch wenn seine genaue Bedeutung ungewiss ist, da er als Bezugnahme auf den Namen eines Modeschöpfers oder als reiner Phantasieausdruck aufgefasst werden kann, für Bekleidungsartikel und Modeaccessoires der Klassen 18 und 25 eine bestimmte Kennzeichnungskraft. Im Übrigen wird diese Kennzeichnungskraft durch die Behauptung, das angesprochene Publikum verbinde das Wort „kennya“ mit dem Land Kenia, angesichts der unterschiedlichen Schreibweise der beiden Wörter nicht in Frage gestellt. Das Vorbringen des Klägers, mit dem dem Bestandteil „creaciones kennya“ die Kennzeichnungskraft abgesprochen wird, ist daher zurückzuweisen.

44 Im Übrigen entspricht, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, der Bestandteil „ck“ den Anfangsbuchstaben der Wörter „creaciones“ und „kennya“, die damit seine Herkunft festlegen und sein Vorhandensein erklären. Wie in der Markenanmeldung dargestellt, hat der Bestandteil „ck“ folglich gegenüber dem Bestandteil „creaciones kennya“ akzessorische Bedeutung.

45 Folglich wird der betreffende Verbraucher vor allem die Wörter „creaciones kennya“, auf die er seine Aufmerksamkeit weitgehend richten wird, im Gedächtnis behalten. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Buchstabengruppe „ck“ in der angemeldeten Marke an erster Stelle steht, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar widmet der Durchschnittsverbraucher den am Anfang einer Marke stehenden Bestandteilen im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit, doch können die spezifischen Umstände bei bestimmten Marken zu einer Ausnahme von dieser Regel führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Castellani/HABM – Markant Handels und Service [CASTELLANI], T?149/06, Slg. 2007, II?4755, Randnr. 54). Im vorliegenden Fall reicht die Stellung der Buchstabengruppe „ck“ am Anfang der angemeldeten Marke aus den oben in den Randnrn. 42 bis 44 dargelegten Gründen nicht aus, um sie zum dominierenden Element in dem durch diese Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu machen.

46 Was die Ähnlichkeit der Zeichen in visueller Hinsicht angeht, hat die Beschwerdekammer folglich die streitigen Marken zu Recht als unterschiedlich angesehen. Während die älteren Marken aus dem einzigen oder dominanten Bestandteil „ck“ mit einer besonderen grafischen Darstellung bestehen, die diesen Marken, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine originäre Unterscheidungskraft verleiht, wird nämlich der durch die angemeldete Marke hervorgerufene Gesamteindruck durch den Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert.

47 Somit reicht die bloße visuelle Ähnlichkeit zwischen dem einzigen oder dominanten Bildbestandteil „ck“ der älteren Marken und dem Bestandteil „ck“ der angemeldeten Marke nicht aus, um eine visuelle Ähnlichkeit zwischen den streitigen Marken zu schaffen, wenn zum einen der durch die Marke CK CREACIONES KENNYA hervorgerufene Gesamteindruck und zum anderen die den älteren Marken eigene besondere grafische Darstellung, d. h. der im Verhältnis zum Buchstaben „k“ kleinere und zentrierte Buchstabe „c“, berücksichtigt wird.

48 In dieser Hinsicht ist mit der Beschwerdekammer (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass zur Prüfung der Ähnlichkeit der streitigen Marken diese Marken in ihrer Gesamtheit, wie sie eingetragen bzw. angemeldet worden sind, zu betrachten sind. Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher die grafische Darstellung, die die angemeldete Marke in der Zukunft annehmen kann, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM – Nabersa [Faber], T?211/03, Slg. 2005, II?1297, Randnrn. 36 und 37, vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM – Curon Medical [CURON], T?353/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T?254/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

49 Auch in klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer eine Ähnlichkeit der streitigen Marken zu Recht verneint. Wie das HABM ausgeführt hat, wird auf die älteren Marken mit der Buchstabengruppe „ck“ oder sogar mit den Worten „calvin klein“ Bezug genommen, und dies selbst dann, wenn diese Wörter nicht in dem älteren Zeichen vorkommen, so dass das Bildzeichen CK in seiner charakteristischen grafischen Darstellung eindeutig eine Bezugnahme auf den bekannten Modeartikelhersteller und Modeschöpfer Calvin Klein darstellt.

50 Dagegen erfolgt die Bezugnahme auf die angemeldete Marke durch Aussprechen entweder nur der Wörter „creaciones kennya“ oder des gesamten Ausdrucks „ck creaciones kennya“. Jedenfalls ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass auf die angemeldete Marke CK CREACIONES KENNYA nur durch Aussprechen der Buchstabengruppe „ck“ Bezug genommen wird, da wegen ihrer geringen Bekanntheit die Begriffe „creaciones kennya“ explizit verwendet werden müssen.

51 In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen, dass durch die Wörter „creaciones kennya“, die der Buchstabengruppe „ck“ zugrunde liegen, gegenüber den älteren Marken ein begrifflicher Unterschied hergestellt wird. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, geht die Buchstabengruppe „ck“ der angemeldeten Marke auf die Wörter „creaciones kennya“ zurück, während sich die Buchstabengruppe „ck“, die die älteren Marken bildet, auf den bekannten Modeartikelhersteller und Modeschöpfer Calvin Klein bezieht.

52 Nach alledem hat die Beschwerdekammer mit der Verneinung einer Ähnlichkeit der streitigen Marken keinen Fehler begangen. Die Prüfung der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht zeigt nämlich, dass der durch die älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck durch den einzigen oder dominanten Bestandteil „ck“ dominiert wird, während der durch die beantragte Marke hervorgerufene Gesamteindruck durch den Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert wird. Die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt sich somit aus den oben festgestellten visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschieden.

– Zur Verwechslungsgefahr

53 Angesichts der Prüfung der Ähnlichkeit der streitigen Marken ist die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

54 Die Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren ändert nichts an dieser Beurteilung, da die in Frage stehenden Zeichen nicht ähnlich sind. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, geht aus der angemeldeten Marke klar hervor, dass sich die Buchstabengruppe „ck“ auf die Wörter „creaciones kennya“ bezieht, die die angemeldete Marke von den älteren Marken eindeutig unterscheiden. Da die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ist, steht die Feststellung des Fehlens einer solchen Ähnlichkeit der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Torres/HABM – Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés [TORRE DE BENÍTEZ], T?16/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

55 Hervorzuheben ist noch, dass der Kläger die Bekanntheit des Bildbestandteils CK anführt, der den älteren Marken gemeinsam und durch eine besondere grafische Darstellung gekennzeichnet ist. Nach der Rechtsprechung genießen zwar Marken, die aufgrund ihrer Bekanntheit erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz (siehe oben, Randnr. 33), doch kann im vorliegenden Fall die Annahme der Bekanntheit der älteren Marken nicht die Begründetheit der Feststellung der Beschwerdekammer in Frage stellen, dass die streitigen Marken insbesondere aufgrund der Unterschiedlichkeit ihrer jeweiligen dominanten Bestandteile einen zu unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen, als dass eine Verwechslungsgefahr festgestellt werden könnte.

56 Zum Vorbringen des Klägers, das angesprochene Publikum könne die angemeldete Marke als eine seiner Untermarken auffassen, ist festzustellen, dass, wie der Kläger selbst erwähnt hat, Untermarken ihrem Wesen nach von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen sind, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilen (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T?117/03 bis T?119/03 und T?171/03, Slg. 2004, II?3471, Randnr. 51). Im vorliegenden Fall weisen die streitigen Marken kein gemeinsames dominierendes Merkmal auf. Wie bereits wiederholt festgestellt, ist nämlich bei den älteren Marken der Bildbestandteil CK der einzige oder dominierende Bestandteil, während bei der angemeldeten Marke der kennzeichnungskräftige Wortbestandteil „creaciones kennya“ dominiert.

57 Nach alledem hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, keinen Fehler begangen. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

58 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Calvin Klein Trademark Trust trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Mai 2009.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Spanisch.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.