In dem Widerspruchsverfahren PANDORA gegen PANDORAS BOXX hat die Marke PANDORA dem Markeninhaber kein Glück bei dem Versuch gebracht, gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke PANDORAS BOXX vorzugehen. (BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 27 W (pat) 83/08 – PANDORA)
Angemeldet wurde die Wort-/Bildmarke
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 35, nämlich für „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.
Dagegen wurde Widerspruch erhoben aus der am 9. Oktober 2003 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke EU 3397858 PANDORA die am 18. April 2007 für Waren der Klassen 14 und 18, nämlich für „Waren aus Edelmetallen und deren Legierungen; Diamanten; Brillianten; Edelsteine; Ziergegenstände; Edelsteine; Manschettenknöpfe und Krawattennadeln; Armband-/Taschenuhren; Uhren im Allgemeinen; Uhrenarmbänder; Schmuckwaren, auch mit Edelmetallen plattiert; Etuis und andere Behältnisse für Uhren und Schmuckwaren; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Reise- und Handkoffer, Regenschirme“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, selbst soweit Identität zwischen den beiderseitigen Waren bestehe, hielten die Marken einen ausreichenden Abstand ein.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts die einander gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG unterliegen.
Angesichts der Identität in der eingetragenen Warenklasse 14 und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke PANDORA kam es entscheidend auf die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken an.
Das Bundespatentgericht stellte hierzu fest:
„Schriftbildlich unterscheiden die Marken sich bereits durch die besondere graphische Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke und die nur in dieser Marke vorhandenen weiteren Wortbestandteile (Genitiv-S und BOXX) ausreichend voneinander.
An dem Wortbestandteil BOXX scheitert auch eine klangliche Verwechslungsgefahr. Wer das Zeichen ausspricht, hat keine Veranlassung, die jüngere Marke nur mit dem Bestandteil „PANDORAS“ wiederzugeben. Durch das Genitiv-S wirkt die Marke wie ein Gesamtbegriff, nämlich die Box von Pandora. Daran ändert die Schreibweise mit zwei „XX“ nichts, da das zweite „X“ bei der Aussprache nicht zu hören ist. Das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort „box“ ist als Lehnwort mit unterschiedlichen Bedeutungen in den deutschen Sprachschatz eingegangen. Als Box bezeichnet man beispielsweise den Montageplatz bei Autoren nen, den Unterstellplatz für ein Pferd oder den Gepäckträger auf einem Auto. Aus dem Englischen übersetzt heißt „box“ u. a. Kasten, Kiste, Schachtel oder Büchse.
An dem gesamtbegrifflichen Charakter der jüngeren Marke scheitert auch die von der Widersprechenden geltend gemachte mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen. Abgesehen davon ist bei der Beurteilung der assoziativen Verwechslungsgefahr – in noch stärkerem Maße als bei der unmittelbaren – auf informierte, aufmerksame Konsumentenkreise abzustellen, welche die jeweiligen Marken in ihrer der Registrierung entsprechenden Form (nicht aber aufgrund flüchtiger akustischer Aufnahme) wahrnehmen und davon ausgehend sich Gedanken über eine etwaige gemeinsame betriebliche Herkunft oder über sonstige Verbindungen zwischen den Markenverwendern machen. Nur ein derartiges Verbraucherbild wird dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens gerecht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 320). Aufmerksamen Interessenten wird aber die völlig unterschiedliche schriftliche Gestaltung beider Marken sofort auffallen und auch in ausreichendem Maße in Erinnerung bleiben.“
Im Ergebnis wies das Bundespatentgericht den Widerspruch gegen die Marke PANDORAS BOXX zurück.
Anmerkung: Angesichts der Verbindung zwischen PANDORA und BOXX zu einem Gesamtbegriff hat das Bundespatentgericht zu Recht die Verwechslungsgefahr mit der Marke PANDORA abgelehnt. Dass der Widerspruch gegen PANDORAS BOXX Pech bringt, hätte man mit Blick auf die Namensgeschichte fast ahnen können: In der griechischen Mythologie ist Pandora (gr. ???????; traditionell als „Allbegabte“ übersetzt) die erste Frau auf der Erde. Hesiod beschreibt Pandora als „schönes Übel“ (????? ?????), welches die unheilvolle „Büchse der Pandora“ mitbrachte (Wikipedia).
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