BPatG: „Apotheke pur“ nicht als Marke im Pharmazie- und Gesundheitsbereich schutzfähig

Die Wort-/Bildmarke „Apotheke pur“ ist für Waren und Dienstleistungen im Bereich Pharmazie und Gesundheit mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Die im Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „Apotheke pur“ als bloße werbliche Anpreisung für Produkte und Dienstleistungen einer Apotheke verstehen, die sich mit nichts anderem als dem Kerngebiet „Arzneimittelversorgung“ befasst und diesbezüglich ein besonders qualifiziertes Angebot bereitstellt. Die angemeldete Kennzeichnung ist sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt sich auf eine rein werblich anpreisende Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.

Die grafische Ausgestaltung des vorliegenden Zeichens, die als insgesamt wenig charakteristisch bewertet werden muss, reicht nicht aus, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2009 – 30 W (pat) 11/06Apotheke pur
§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Hooschebaa

Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe einer urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.

Bei Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke entspricht es im Regelfall der Billigkeit, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

BPatG, Beschluss vom 21.08.2008 – 27 W (pat) 30/08Hooschebaa
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG; § 59 UrhG

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BPatG Entscheidungen 22/2009

In der 22. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 05.05.2009 – 33 W (pat) 94/07 – Wortmarke „Neue Wege mit Energie“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Energiesektor. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.05.2009 – 33 W (pat) 17/09 – Wortmarke PreFlight für die Dienstleistung „Marktforschung“ (Klasse 35). Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.04.2009 – 25 W (pat) 12/07kaufmann u.a. für Dienstleistungen „Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ Volltext

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Umschreibung

Antrag auf Umschreibung

Nach §§ 27 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG, i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 2 a) DPMAV sowie den Umschreibungsrichtlinien des DPMA (UmschreibRichtl.) kann als Nachweis für eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Markenrechten ein vom Rechtsnachfolger unterzeichneter Antrag auf Umschreibung, dem eine vom eingetragenen Inhaber unterschriebene Erklärung der Zustimmung zur Umschreibung beigefügt ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 2a DPMAV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG), vorgelegt werden.

Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG, GRUR 2008, 261 – Markenumschreibung; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 1/04 – Umschreibung/Rechtliches Gehör II; BPatG 28 W (pat) 177/07 – PRO TEC).

Dem Antragsteller, welcher als Markeninhaber am Umschreibungsverfahren beteiligt ist und daher auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 25), ist daher vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit gegeben zu geben, sich zu den dazu vorgelegten Unterlagen und Nachweisen zu äußern. Geschieht dies nicht, so ist der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (BPatG, Beschluss vom 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09 -)

Jeder Umschreibungsantrag bedarf einer förmlichen Prüfung, da nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im Markenregister nur vermerkt werden kann, wenn er dem DPMA nachgewiesen wurde (vgl. BPatG BlfPMZ 2008, 256, 257).

Rückgängigmachung einer Umschreibung

Es gibt zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Normen zur Rückgängigmachung einer Umschreibung. Jedoch können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch begünstigende Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Daher kann allein die inhaltliche Unrichtigkeit einer Umschreibung deren Rückgängigmachung nicht rechtfertigen (vgl. BPatG BlPMZ 2003, 158, 159 – Johnsen). Sie kommt vielmehr nur im Ausnahmefall in Betracht, wie er etwa dann gegeben ist, wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH GRUR 1969, 43 – Marpin).

Links 21-09: Bavaria St.Pauli, Buzzriders Logo, Google New Logo, Volksdiscounter, Business Card Design, Audi R8 V10

Prost: Holsten übernimmt Bavaria St.Pauli Marken

Robert Basic Logo für Buzzriders steht fest: Buzzriders Logo Gewinner

Eines für Alle: Google New Logo Look (via dt)

Axel Springer AG: Knatsch um Penny-Kampagne „Volksdiscounter“

GunBroker.com Seeks Declaratory Relief Against Heckler & Koch and the Trademark Enforcement Efforts of Continental Enterprises, Inc.

Business Card Design: Better Than A Plain Ol’ Business Card (Smashing Magazine)

Volles Rohr: Audi R8 V10 beim italienischen Schaulaufen

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim DPMA?

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)?

Das Eintragungsverfahren für eine Marke ist in der Regel in 7 bis 8 Monaten abgeschlossen. Es verzögert sich vor allem dann, wenn beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden, weil die Markenanmeldung unklar formuliert ist.

Wie kann das Eintragungsverfahren beschleunigt werden?

Wenn die Eintragung einer Marke schnell gehen muss, kann in dem Anmeldeformular zusätzlich ein Antrag auf beschleunigte Prüfung der Anmeldung gestellt werden. Für die beschleunigte Prüfung berechnet das DPMA eine gesonderte Gebühr von derzeit 200 EUR. Die Anmeldung wird dann beim DPMA bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung erfolgt dann innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen.

Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Schriftzeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ¤, usw..

Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

Beispiel: Bei einer Eintragung „Marke“ besteht Schutz auch für

MARKE, marke, Marke, Marke etc.

Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.

Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich um eine Wort/Bildmarke oder Bildmarke.

Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:

  • Kombination von Buchstaben-/Zeichenfolge und Bildbestandteil
  • mehrzeilige
    Anordnung
    der Worte
  • gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den einzelnen Buchstaben)
  • kursiv oder fett geschriebene Worte
  • Worte oder einzelne Buchstaben in einer
    bestimmten Schriftart

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.

Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre.

Ein nicht schutzfähiges Wortzeichen kann durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen (z.B. ein Stern) reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden. (DPMA)

BGH: Stofffähnchen (LEVI’S Red Tab)

a) Ein markenrechtliches Verbot der Verwendung eines Bestandteils einer Gesamtaufmachung (hier: rotes Stofffähnchen an der Tasche einer Jeans-Hose), setzt voraus, dass dieser Bestandteil isoliert markenmäßig benutzt wird und sich diese Funktion nicht erst durch ein weiteres Kennzeichen ergibt (hier: rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI’S).

b) Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der eingetragenen Marke ist die Registereintragung maßgeblich und nicht der konkrete Eindruck aufgrund der Anbringung der Klagemarke auf Produkten.

c) Soll durch eine Verkehrsbefragung die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens nachgewiesen werden, ist den Befragten der Zeichenbestandteil isoliert und nicht zusammen mit weiteren Bestandteilen des zusammengesetzten Zeichens vorzulegen.

BGH, Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 39/06Stofffähnchen (OLG Hamburg)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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BING Trademark

Bing ist der Name der neuen Such Entscheidungsmaschine von Microsoft, die am 3. Juni starten soll. Bing wird die bisherige Windows Live Search komplett ersetzen. (Bericht mit Screenshots in TechCrunch)

Die entsprechenden Marken hat Microsoft bereits angemeldet:

In den USA:

Word Mark BING
Goods and Services IC 039. US 100 105. G & S: providing a web site and web site links to geographic information, map images, and trip routing
Serial Number 77681512
Filing Date March 2, 2009
(USPTO)

In Europa:

Wortmarke BING
Klassen: 9, 35, 38, 41, 42 und 39
Registernummer: 0996797 und 0996700
(HABM)

BING Logo

Bing Logo

BING Domains

Die passenden Domains bing.com und bing.de sowie die Domain decisionengine.com sind ebenfalls gesichert.

OLG Hamm: Fehlende Angabe der Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID im Impressum kein Bagatellverstoss

Die fehlenden Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer (Umsatzsteuer-ID) nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum eines Online-Shops sind als Wettbewerbsverstoss abmahnfähig.

Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.

Gegenstandswert von 15.000,- €

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08Umsatzsteuer-ID im Impressum
§§ 8 I, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG

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