Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 51/2009

In der 51. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.12.2009 – 25 W (pat) 82/09 – 3D-Marke „Hase (Kupfergold)“

BPatG, Beschluss vom 27.11.2009 – 25 W (pat) 67/09 – „Lancaster“ u.a. für die Waren „Klasse 5: Heilkräutertees, medizinische Tees, medizinische Kräutertees, Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Klasse 30: Eistee; Getränke auf der Basis von Tee; Kräutertees, nicht medizinische; Tee“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – Wortmarke „WM 2010“ für die Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); siehe hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 35/09 – Wortmarke „EM 2012

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 123/09 – Wortmarke „Motor ist unser Antrieb“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

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OLG Frankfurt: Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 140 III MarkenG ist auf die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwendbar.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Kennzeichenstreitsachen neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Hinzuziehung eines Patentanwalts für die Abmahnung als erforderlich angesehen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009 – 6 U 130/09Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten
§ 140 Abs. 3 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 50/2009

In der 50. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 07.12.2009 – 30 W (pat) 67/08 – Wortmarke „Unicum“ u.a. für Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; soweit in Klasse 16 enthalten; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 04.11.2009 – 26 W (pat) 32/09 – Wortmarke „business date“ u.a. für Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer; Klasse 18: Reise- und Handkoffer; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 07.10.2009 – 26 W (pat) 91/08 – Wortmarke „bonusstrom“ u.a. in Klasse 35: Dienstleistungen eines Energiemaklers, nämlich Vermittlung und Versorgung von öffentlichen Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Kommunen und privaten Haushalten mit Strom; Marketingdienstleistungen; Vermittlung von Stromlieferverträgen; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 29.09.2009 – 24 W (pat) 77/08 – Wortmarke DAYLITE für die Waren „11: Taschenlampen“

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 137/08 – Wort-/Bildmarke u.a. für Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe und Klebematerialien für gewerbliche Zwecke; Farben, Firnisse, Lacke; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

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BPatG: „Fitte Birne“ als Marke für „Software zum Gedächtnistraining“ schutzfähig

Die angemeldete Marke „Fitte Birne“ weist für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Gedächtnistraining“ die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf und ist auch nicht freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Ein möglicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich des Gedächtnistrainings in Form einer thematischen Aussage erschließt sich nur mittelbar. Das beschreibende Verständnis der angemeldeten Wortfolge bedarf eines gedanklichen analytischen Zwischenschritts. Bedingt durch die umgangssprachliche, saloppe Wortwahl und die dadurch gegebene gewisse Originalität ist der Begriff „Fitte Birne“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 29 W (pat) 76/08Fitte Birne
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 49/2009

In der 49. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 20.11.2009 – 25 W (pat) 27/09 – „Fanlaib“ u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Milchprodukte; Brote, feine Backwaren und Konditorwaren; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“

BPatG, Beschluss vom 27.10.2009 – 27 W (pat) 180/09 – „club-ebook.de“ u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Vertriebsleistungen auf dem Gebiet elektronischer Veröffentlichungen zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in Klasse 35 enthalten sind; …“

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 26 W (pat) 2/09WBM Linkrank u.a. für die Dienstleistungen „Klasse 35: Erstellen von Statistiken, Herausgabe von Statistiken, Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, …“

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BPatG: Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Leitsatz:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.

BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 30 W (pat) 78/06Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
§ 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG

Abmahnung Marke „Stealth“ der direct-sports.de GmbH

Händler, die Waren mit der Bezeichnung „Stealth“ vertreiben, droht aktuell die Gefahr, eine markenrechtliche Abmahnung zu erhalten. Aus einer vorliegenden Abmahnung wegen Benutzung der Marke „Stealth“ der von der Firma direct-sports.de GmbH beauftragten Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum geht hervor, dass die üblichen Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 1379,80 EUR (aus einem Streitwert von 50.000 EUR) geltend gemacht werden. Auffällig an der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist vor allem die Höhe der Vertragsstrafe, die mit 10.000 EUR angesetzt wird.

Weitere Abmahnungen aus der Marke „Stealth“ sind im Auftrag der Firma Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH u.a. gegen den Vertrieb von Zahnschützern und Skateboards erfolgt.

UPDATE 1: Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth).

UPDATE 2: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 23.07.2010 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 307 45 915 – STEALTH wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung angeordnet und der Anmelderin Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (DPMA, Beschluss vom 23.07.2010 – Az. 307 45 915 – S 65/09 Lösch – STEALTH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

UPDATE 3: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 02.08.2010 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 307 068 64 – STEALTH wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung angeordnet und der Anmelderin STEALTH Ti Limited die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (DPMA, Beschluss vom 02.08.2010 – Az. 307 068 64 – S 136/08 Lösch – STEALTH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Die Marke „Stealth“

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BPatG: Marke „WEIHNACHTS-ZAUBER“ nicht für Schokolade schutzfähig

Der Begriff „Weihnachts-Zauber“ ist für Schokoladewaren nicht als Marke schutzfähig. Der Verkehr wird in diesem Begriff keine auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisende Wortschöpfung sondern in erster Linie eine werbeübliche Anpreisung sehen, die auf weihnachtstypische Eigenschaften, nämlich besondere Geschmacksrichtungen und Verpackungen der (Schokolade-) Waren hindeutet, für die dieser Begriff als Marke geschützt werden soll. Der angemeldeten Marke fehlt deshalb jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 72/09WEIHNACHTS-ZAUBER
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Käse in Blütenform III

Leitsätze:

1. Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktions-bedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

2. Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 213/07Käse in Blütenform III
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG