BPatG: Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
Leitsatz:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.
BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 30 W (pat) 78/06 – Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
§ 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG
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