Markenlinks: Censored 11, BraufactuM, kitekat, Deichmann Logo, Agentin 00Sex, Lego, Super Bowl Ads 2011, Volkswagen: Black Beetle

Censored 11: Verbannte Cartoons – Geister aus dem Giftschrank

BraufactuM – Bierkultur trifft Designkultur

kitekat oder: Hat die Katze nun 7 Leben oder 9?

Deichmann hat ein neues Logo

Anna Chapman: „Agentin 00Sex“ lässt ihren Namen schützen

Lego-Chef Jørgen Vig Knudstorp erzählt, wie die Kultmarke den Sprung ins Internetzeitalter schafft: „Manche Fans wissen mehr über Lego als ich

30+ Super Bowl Ads You Can Watch Before the Big Game [VIDEOS]

Super Bowl Ad: Volkswagen Commercial – Black Beetle

KG Berlin: Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten Markenprodukten durch Deutschland nach Russland Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08

Leitsatz

1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Ausfuhrland (Russland) ein Markenschutz besteht.

2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB – im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland – sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, GRUR 1957, 352, 353 – Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 – Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 – Diesel).

3. Eine solche unerlaubte Handlung kann hinsichtlich parallelimportierter Markenprodukte dann nicht angenommen werden, wenn die Widerrechtlichkeit des Parallelimports nach dem Recht des Ausfuhrlandes nicht hinreichend sicher festzustellen ist.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 2 Buchst c EGV 40/94, § 14 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG

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BPatG: HERZCHEN – Fehlende Unterscheidungskraft einer Wortmarke Beschluss vom 08.02.2010 – 25 W (pat) 91/09

In Bezug auf die Waren „Puddings, Speiseeis“ fehlt der angemeldeten Marke HERZCHEN jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 08.02.2010 – 25 W (pat) 91/09HERZCHEN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Nordwestkurve Frankfurt“ Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Nordwestkurve Frankfurt“ steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09 – „Nordwestkurve Frankfurt
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: SUPERgirl Beschluss vom 17.08.2010 – I ZB 59/09

Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 – I ZB 59/09SUPERgirl
MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1

BGH: Goldhase II Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08

Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.

BGH, Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08Goldhase II
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

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OLG München: „bayerische-spielbank.de“ Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10

Leitsätze:

1. Der durchschnittlich informierte und verständige, zum Besuch der Spielbanken in Bayern berechtigte Verbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie er aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der genannte Durchschnittsverbraucher diese Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern.

2. An der wettbewerblichen Relevanz der Irreführung über den Anbieter, der die den genannten Domainnamen zugehörigen Webseiten, nämlich Parking-Webseiten mit Werbelinks, unterhält, ändert nichts, dass der Durchschnittsverbraucher bei näherer Befassung mit dem Inhalt der betreffenden Webseiten möglicherweise erkennt, dass die betreffenden Webseiten nicht vom Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden.

OLG München, Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10bayerische-spielbank.de
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6; § 3, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 2 Satz 1

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Markenlinks: „Nichts reimt sich auf Uschi“, Carl Benz Motorwagen Nummer 1, Japan Airlines Logo, Starbucks, Dildoparty, Logo für HTML5, UGG Trademark, Product Placement in Movies

„Nichts reimt sich auf Uschi“ – Die Geschichte eines Spruchs

Abmahnung wegen T-Shirt Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“

Vor 125 Jahren: Am 29. Januar 1886 meldet Carl Benz das Patent für seinen Motorwagen Nummer 1 an.

Japan Airlines kehrt zurück zum Kranich-Logo

Neue strategische Ausrichtung – 40 Jahre Starbucks und ein neues Logo

LG Hamburg: Keine Markenverletzung der Wortmarke „Dildoparty“ bei nur beschreibender Verwendung

HTML5 Gets an Official Logo From W3C

UGGLEBO Clogs sues owner of UGG trademark

A Brief History of Conspicuous Product Placement in Movies (via)

OLG Hamburg: Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-Bildmarke „LOOP“ Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.

2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann.

Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06 JOOP! gegen LOOP
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, Nr 2300 RVG-VV

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BPatG: LOHNSTAR als Marke für Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10

Für eine Unterscheidungskraft des Gesamtbegriffs „LOHNSTAR“ spricht, dass er sich, wenn er in einen sachlichen Fließtext betreffend die hier gegenständlichen Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen eingesetzt wird, nicht einfügt, sondern unpassend und eigentümlich wirkt (Bingener, Markenrecht, 2007, Teil 3 Rdnr. 133). Denn es kann kein sinnvoller Satz gebildet werden, in welchem die Bezeichnung „LOHNSTAR“ nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10LOHNSTAR

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