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BGH: Legostein

a) Die Grundsätze des § 322 ZPO sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar.

b) Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren ge-mäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes ein. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat nur deklaratorische Bedeutung.

c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann.

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 53/07Legostein
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2, §§ 54, 66; PatKostG § 6 Abs. 2; ZPO § 322

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Pressemitteilung des BGH Nr. 158/2009: Legostein als Marke gelöscht

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein
Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05
Karlsruhe, den 17. Juli 2009

Im Zeichen des O

Heute feiert Amerika die Amtseinführung von Barack Obama. Aktuelle Informationen, eine interaktive Karte mit dem Ablauf der Veranstaltung und jede Menge Hintergrundberichte finden sich in dem „The Inauguration„-Special der New York Times. Absolut sehenswert ist auch die tolle Bilderserie „Inaugural Preparations“ in The Big Picture.

Eine schöne Sammlung von Werbeaktionen, die von der Obama-Mania profitieren möchten, hat off the record zusammengetragen. Ganz weit vorn ist Pepsi mit neuem Smile-O-Logo, der Refresh Everything Kampagne bei Youtube und „Yes you can“-Werbespots.

Mit dabei sind aber auch IKEA mit einer neuen Einrichtung für das Oval Office und das Legoland in Carlsbad, wo die Vereidigungszeremonie mit Legosteinen nachgebaut wurde.

Wer jetzt hungrig geworden ist: Hier gibt es den offiziellen Inaugurations-Speiseplan. Infos zu den Rezepten für das „Inaugural Luncheon“ zu Ehren Barack Obamas hat Spiegel online.

BPatG: Lego-Baustein

BPatG, Beschluss vom 02.05.2007 – 26 W (pat) 86/05 – Lego-Baustein
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die dreidimensionale Wiedergabe eines quaderförmigen Spielbausteins, der zwei symmetrische Reihen mit jeweils vier Noppen an der Oberfläche aufweist („Lego-Baustein“), ist nicht markenfähig gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie als bevorzugte Ausführungsform im Wesentlichen technisch bedingt ist.

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