LG Kiel: Irreführende Zahlungsaufforderung bei Markenverlängerungen durch an Formulare des DPMA angelehnte „Erinnerungsschreiben“ Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10

Der Versand der Erinnerungsschreiben, die eine Nähe zu Formularen des DPMA suggerien und den Markeninhaber zur Zahlung einer Verlängerungsgebühr mit einem Ausschlag von 100 % auffordern ist nach der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG) unlauter.

Das Schreiben ist ähnlich gestaltet wie die Formulare des DPMA und erweckt beim flüchtigen Lesen den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Die Kosten für die Dienstleistung sind überhöht und werden im Erinnerungsschreiben nicht ausreichend transparent dargelegt. Im Verhältnis zur Verlängerungsgebühr von Euro 750.-, werden Euro 810.- einbehalten, was unverhältnismäßig hoch ist. Die Leistung der bloßen Weiterleitung rechtfertigt einen Aufschlag von über 100 % nicht. Dem potentiellen Vertragspartner werden diese nur als einheitliche Verlängerungsgebühr genannt und damit bewusst nicht offen gelegt.

Damit wird durch das Schreiben gezielt die Unaufmerksamkeit und Unerfahrenheit von Markeninhabern in unlauterer Weise ausgenutzt. Indem die Kosten nicht gesondert aufschlüsselt werden, geht der unaufmerksame Markeninhaber davon aus, er sei zur Zahlung von Euro 1.560.- verpflichtet, um seine Marke zu verlängern. Den einbehaltenen Euro 810.- steht dabei keine echte Gegenleistung gegenüber.

LG Kiel, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10Irreführende Zahlungsaufforderung I
§ 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 MarkenG, § 4 Nr 3 MarkenG, § 5 Abs 3 Nr 3 MarkenG

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OLG Frankfurt: VW-Logo (VW im Kreis) – Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10

Leitsatz
Die Dekorationszwecken dienende Wiedergabe bekannter, als dreidimensionale Marken geschützter Kfz.-Modelle (hier: VW-Bus und VW-Käfer) sowie bekannter Kfz-Wort- und Bildmarken auf Blechschildern stellt in der Regel keinen die Verwechslungsgefahr begründenden Gebrauch dar. Jedoch liegt jedenfalls dann eine unlautere Rufausnutzung dieser Marken vor, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmachen.

OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10VW-Logo (VW im Kreis) – Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern („Blechschild“)
§ 14 MarkenG

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Markenlinks: The Making of FUBU, Plagiatsjäger Rido Busse, Klage wegen Twitter-Meldung, Karen Heumann, AllesAnna, Logo Tourist’s Arc de Triomphe, NBA Logo

The Making of FUBU — An Interview with Daymond John

Plagiatsjäger Rido Busse: „Plagiieren und fälschen tun alle – weltweit

Filmverleiher verklagt Rechtsanwalt wegen Twitter-Meldung

Video-Interview: Fragen an Karen Heumann von der Agentur Jung von Matt

AllesAnna geht in die Insolvenz: Keine Anschlussfinanzierung für den Onlineshop.
Die Wortmarke Nr. 302010065844 „AllesAnna“, angemeldet für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 3, 16, 29, 30, 35 am 29.11.2010 wurde 03.02.2011 für die AllesAnna GmbH eingetragen.

Logo Tourist’s Arc de Triomphe

The story of the NBA logo

BGH: TÜV – Bestimmung der Reihenfolge der Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09

a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

b) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.

c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09TÜV
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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OLG Hamm: Buddy Bär 2 – Keine Geschmacksmusterverletzung durch die Figur „Teddy“ Urteil vom 24.02.2011 – I-4 U 192/10

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit Unterlassungsansprüchen aus einem eingetragenen Geschmacksmuster befasst. Der Inhaber der als Geschmacksmuster eingetragenen Figur „Buddy Bär 2“ machte geltend, dass es sich bei der vom Gegner vertriebenen Skulptur „Teddy“ ein glattes Plagiat, d.h. um eine Übernahme 1 : 1 handelt.

Das OLG lehnte eine Verletzung ab, da sich nach dem Gesamteindruck keine maßgebliche charakteristische Ähnlichkeit des Geschmackmusters mit der Verletzerfigur zeigte. Hierzu führt es aus: „So ist zwar die Haltung der beiden Figuren von der Idee her ähnlich. Es gibt aber vor allem gerade kein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion, wie es die Antragsteller in Bezug auf ihren Bären hervorheben. Nichts ist einem echten Bären wirklich ähnlich. Die Figur wirkt insgesamt wie eine banalisierte Comikfigur. Gerade auch die beim „Buddy Bär“ besonders auffallende und bärenuntypische Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich quasi um eine Ablagefläche handelt, ist bei dem Teddy offenkundig nicht vorhanden. Die Unterschiede sind nicht nur im Detail, sondern gerade auch in der Gesamtbetrachtung insgesamt sehr erheblich, sofort ins Auge springend und verschaffen einen überwiegend anderen Gesamteindruck.“

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 – I-4 U 192/10Buddy Bär 2
§§ 42 I GeschmMG, 97 I UrhG i. V. m. §§ 2 I Nr. 4, 16, 17, 18 UrhG, §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 9 UWG

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BPatG: RCQT (Reconquista) – Kein Markenschutz von Zeichen mit fremdenfeindlicher Aussage Beschluss vom 03.03.2011 – 27 W (pat) 554/10

Der Eintragung des Zeichens RCQT (Reconquista) als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das angemeldete Zeichen enthält eine fremdenfeindliche Aussage und verstösst damit gegen die guten Sitten.

Es ist grundsätzlich dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren. Ziel des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist es nicht, nur Begriffe oder Zeichen zurückzuweisen, die unter keinen Umständen benutzt werden dürften. Die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an einer fremdenfeindlichen, rassistischen oder religiös diffamierenden Aussage widerspricht den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des deutschen Publikums.

Zum Hintergrund von RCQT: T-Shirt-Motive von „Reconquista reloaded“ – Hassrätsel für die Szene

BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 27 W (pat) 554/10RCQT (Reconquista)
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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OLG Frankfurt: Keine Begrenzung des Schutzumfangs wegen Freihaltebedürfnis an geographischer Herkunftsangabe „Buffalo“ Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10

Leitsatz
Der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben in der Weise einzuschränken, dass ein angegriffenes Zeichen, das ebenfalls durch das Wort „Buffalo“ geprägt wird und für dieselben Waren (Bekleidung und Textilien) verwendet wird, als nicht verwechslungsfähig anzusehen wäre.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 260/10Buffalo
§ 14 MarkenG

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BGH: Jette Joop – Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08

a) Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08Jette Joop
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

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BPatG: Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10

Zur Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft: Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann nicht auf naheliegende mar­kenmäßige Verwendungsmöglichkeiten eines Zeichens an, wenn die­ses sich in einer Sachaussage erschöpft (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 30 – TOOOR!). Dieses ist aber hier der Fall. “Querdenker” ist eine glatte Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen und nichts ande­res als ein Titel für Druckereierzeugnisse, so dass dem Wortzeichen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10Querdenker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG”

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Markenlinks: Vaillant, Erfolg made in Germany, FAU mit neuem Logo, DEL, Olympia, Jaguar Logo, Smiley-Erfinder, World Intellectual Property Day, Video: YouTube Copyright School

Passend zu Ostern – Das Hase im Ei Logo von Vaillant

Erfolg made in Germany 33: Internetunternehmen, auf die Deutschland stolz sein kann

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) erhält neues Logo

Deutsche Eishockey Liga DEL erneuert Markenauftritt

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Das Jaguar Logo – Wenn aus der Schwalbe ein Jaguar wird

Smiley-Erfinder Millionen für ein Lächeln

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