BPatG, Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 88/02 –
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.
BPatG, Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 88/02 –
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.
OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006 – 5 U 5/05 – Prismenpackung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
1. Werden Zigaretten in mit der Bezeichnung „Calumé“ und weiteren Angaben versehenen Packungen in verschiedenen Farben angeboten, die sich von einer viereckigen Zigarettenpackung nur durch leicht abgeschrägte Ecken unterscheiden, misst der Verkehr dieser Formgestaltung keine herkunftshinweisende Bedeutung bei.
2. Zwischen einer u.a. für Zigaretten eingetragenen Formmarke, die eine neutrale Packungsform mit abgeschrägten Ecken schützt (sog.“Prismenpackung“ ), und den für die Zigaretten „Calumé“ verwendeten Packungen besteht keine Verwechslungsgefahr.
OLG Köln, Urteil vom 03.03.2006 – 6 W 5/06 – „Duplo“ – Markenmäßige Benutzung bei Form eines Schokoriegels
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
1. Die schmal-längliche, im Querschnitt halbrunde Form des „Duplo“-Schokoladenriegels ist dem Verkehr aufgrund länglicher und intensiver Benutzung als Hinweis auf dessen Hersteller bekannt geworden. Wie der mit hohem Aufwand beworbene Slogan „Die längste Praline der Welt“ indiziert, weckt Herkunftsvorstellungen bereits die Grundform des Riegels und nicht erste der Riegel mit seiner Baumrinde nachempfundenen Oberflächenstruktur.
2. Bei dreidimensionalen Marken, die die äußere Form eines unverpackten Lebensmittels originalgetreu wiedergeben, verbietet sich eine Trennung zwischen nur auf das Produkt oder nur auf die Marke bezogene Verkehrsvorstellungen.
3. Eine Schokolade deren Riegelform nur bei einem unmittelbaren Vergleich der nebeneinander liegenden Produkte von Seite der Form des „Duplo-Riegels“ unterschieden werden kann, wird markenmäßig und in verwechslungsfähiger Weise benutzt.
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 – Zugang des Abmahnschreibens (OLG Düsseldorf)
ZPO § 93
Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
BGH, Urteil vom 07.12.2006 – I ZR 271/03 – UVP (OLG Köln)
UWG §§ 3, 5
a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/ oder unverbindlich ist („empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.
b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist („UVP“), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.
Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort/Bildmarke „Ohne Dich ist alles doof“ und dem Slogan „Mit Dir ist alles toll“.
OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 6 U 214/06 – Ohne Dich ist alles doof
MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9a
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2007 – 6 U 63/06 – Kollektivmarke Volksbank
MarkenG §§ 14, 15, 51, 55; UWG §§ 4 Nr. 11, 5; KWG §§ 39 II, 43 II; ZPO § 32
Die Bezeichnung „Volksbank“ ist von Haus aus nicht unterscheidungskräftig. Denn der Begriff „Volksbank“ ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank (vgl. BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank).
BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 27/06
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG
Die Prüfung eines als Bildmarke angemeldeten Zeichens durch das DPMA anhand der Kriterien für eine abstrakte Farbkombinationsmarke stellt eine falsche verfahrensrechtliche Behandlung dar. Für eine farbige Bildmarke gelten andere Prüfungskriterien als bei abstrakten Farbmarken. Dies führt zur Zurückverweisung an das DPMA und erneuten Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.
HABM, Entscheidung vom 07.07.2006 – R 1266/2005-1 – RadioCom
Somit ist die Marke, die sich aus den Worten „Radio“ und „Com“ zusammensetzt und bei der kein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Summe ihrer einzelnen Bestandteile besteht, für die angemeldeten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, die für Wettbewerber freigehalten werden muss.
OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 – 6 U 226/05 – „WISAG“ – Irreführung über Unternehmensform durch Unternehmensbezeichnung? (LG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3; HGB § 18 Abs. 2
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 28/05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.