BPatG, Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 88/02 –
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.
BPatG, Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 88/02 –
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.