BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 27/06
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG
Die Prüfung eines als Bildmarke angemeldeten Zeichens durch das DPMA anhand der Kriterien für eine abstrakte Farbkombinationsmarke stellt eine falsche verfahrensrechtliche Behandlung dar. Für eine farbige Bildmarke gelten andere Prüfungskriterien als bei abstrakten Farbmarken. Dies führt zur Zurückverweisung an das DPMA und erneuten Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.