OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 – 4 U 124/06 – Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz (LG Bielefeld)

Das Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung über eine einstweilige Verfügung kann die Dringlichkeit wiederlegen.

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LG Düsseldorf: Vereinskennzeichen in Gemälde über ein Fußballspiel

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 – 2a O 150/06 – Vereinskennzeichen in Gemälde über ein Fußballspiel – Borussia Mönchengladbach

Die Wiedergabe von Vereinsemblemen auf einem Gemälde dient nur der Darstellung der künstlerisch leicht verfremdeten Realität, nicht aber der Unterscheidung von Waren und/oder Dienstleistungen von denen anderer Herkunft. Damit liegt keine markenmäßige Benutzung vor. Darüber hinaus fehlt es deshalb an einer Markenverletzung, weil der Maler sich auf sein durch Art. 5 III GG geschütztes Recht auf Freiheit der Kunst berufen kann.

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OLG Köln: Altenburger Ziegenkäse

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2007 – 6 U 166/06 – Altenburger Ziegenkäse (LG Köln)
VO (EG) Nr. 510/2006 Art. 2, 13; VO (EG) Nr. 2081/92 Art. 17 MarkenG § 135

Eine für Käse geschützte geografische Herkunftsbezeichnung darf nicht verwendet werden, wenn die zur Herstellung des Käses verwendete Milch von Tieren stammt, die ständig in Ställen außerhalb des Ursprungsgebietes gehalten werden. Das gilt auch dann, wenn das Futter der Tiere aus dem Ursprungsgebiet stammt und der Standort der Ställe nur wenige Kilometer von dessen Grenze entfernt ist.

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EuG: VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN

EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-28/06 – (RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG/HABM, Vom Ursprung her vollkommen)
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Leitsätze des Urteils

Das für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mischgetränke aus den vorgenannten Waren“ und „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN ist aus der Sicht des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Der Slogan bezieht sich nämlich eindeutig auf die Reinheit und die Perfektion der Ausgangsstoffe der Getränke, und insbesondere des verwendeten Wassers. Die Reinheit und Perfektion der Ausgangsstoffe sind aber für Waren der Klassen 32 und 33 von besonderer Bedeutung. Was Mineralwässer angeht, ist die ursprüngliche Perfektion des verwendeten Quellwassers ein entscheidender Faktor für die Bestimmung sowohl der geschmacklichen als auch der gesundheitlichen Qualität des Getränks. Auch für Fruchtsäfte, Biere und andere alkoholische Getränke ist der Ursprung der Ausgangsstoffe ein wichtiger Faktor für die Bestimmung der Qualität dieser Waren.

Die Wörter, für sich genommen oder in Kombination, beziehen sich somit direkt und eindeutig auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren. Vernünftigerweise kann angenommen werden, dass die Reinheit und ursprüngliche Perfektion der Ausgangsstoffe von Getränken Merkmale darstellen, die bei der Wahl des betroffenen Verbrauchers Berücksichtigung finden. Damit besteht aus Sicht des betroffenen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der in Rede stehenden Wortkombination und den Waren der Klassen 32 und 33.

(vgl. Randnrn. 37-40)

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OLG Frankfurt am Main: Faltenbehandlung mit Botox

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2006 – 6 U 118/05 – Faltenbehandlung mit Botox (LG Hanau)
HWG 10 I; UWG 3; UWG 4 Nr. 11

Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine „Faltenbehandlung mit Botox“ aufführt (Abgrenzung zu BVerfG Botox-Faltenbehandlung, GRUR 2004, 797).

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BGH: Krankenhauswerbung

BGH, Urteil vom 01.03.2007 – I ZR 51/04 – Krankenhauswerbung (OLG Frankfurt a. M.)
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Für die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind.

Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26. 10. 2000 – I ZR 180/ 98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 – TCM-Zentrum).

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BGH: Abschlußstück

BGH, Urteil vom 05.12.2002 – I ZR 91/00 – Abschlußstück (OLG Frankfurt am Main)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Formgestaltung einer Ware wird vom Verkehr regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis aufgefaßt, weil es dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.

b) Der Schutz des Markenrechts richtet sich auch bei einer dreidimensionalen Marke gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren.

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BGH: AIDOL

BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 77/04 – AIDOL (OLG Hamburg)
MarkenG § 24 Abs. 1

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 – Impuls).

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BPatG: Leonardo Da Vinci

BPatG, Bschluss vom 24.10.2007 – 28 W (pat) 103/06Leonardo Da Vinci
§§ 50 Abs.1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.

2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.

3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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BPatG: Karl May

BPatG, Beschluss vom 23.10.2007 – 32 W (pat) 28/05
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; § 70 Abs. 4

1. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist an der Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht dadurch gehindert, dass das Bundespatentgericht im Eintragungsbeschwerdeverfahren die Schutzfähigkeit der Marke bejaht hat.

2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Name eines bekannten Schriftstellers in jedem Produktzusammenhang als Hinweis gerade auf den Schriftsteller dieses Namens aufgefasst wird. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Name auch anderen Personen zukommt und die betreffenden Waren ihrer Art nach keinen Bezug zu Person und Werk des Schriftstellers aufweisen.

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