Alles Müller oder was? Jedenfalls nicht für das Bundespatentgericht, das eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt hat, wonach die Wort-/Bildmarke „müller“ und Wor-/Bildmarke „Müller Apfelspritzer“ für die Waren „alkoholfreie Getränke“ und „Fruchtgetränke“ nicht verwechslungsfähig ist.
Dabei ging der Senat davon aus, das die Marke „müller“ nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt:
Ausgehend von der Grundannahme, dass es sich bei dem Nachnamen „Müller“ um einen in Deutschland mit am meisten verbreiteten Zunamen handelt, der eine gewisse Individualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 – H.J. Müller-Collection) und dem daher von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt, hat diese jedoch durch eine infolge intensiver Benutzung der Widerspruchsmarke für Milch und Milchprodukte erlangten Verkehrsbekanntheit, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht bestritten wurde und überdies senatsbekannt ist, eine Steigerung für Milchprodukte erfahren.
Angesichts der Ähnlichkeit der sich in Klasse 32 gegenüberstehenden Waren und bei gleichzeitiger durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke waren deshalb strenge Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Senat führte hierzu aus, dass es in dem vorliegenden Fall nicht allein auf die Gegenüberstellung der Marke „müller“ und dem Bestandteil „Müller“ in der angegriffenen Marke ankommt. Vielmehr bedarf es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. – THOMSON LIFE), während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen. Das war hier nicht der Fall.
Im Ergebnis fehlt es an der Verwechlsungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem Bestandteil „Apfelspritzer“, allenfalls mit den beiden Elementen „Müller Apfelspritzer“, jedoch nicht allein mit der Firmenangabe „Müller“ benennen werden, zumal es sich hierbei um einen äußerst geläufigen und deshalb kennzeichnungsschwachen Nachnamen handelt.
BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 58/08 – müller ./. Müller Apfelspritzer
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG