Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: Marke „PASSIONSSPIELE“ nicht für Werbung und Telekommunikation schutzfähig Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/0

Der Bezeichnung „PASSIONSSPIELE“, angemeldet als Marke u.a. für Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung), 38 (Telekommunikation) und 42 (Web-Design), fehlt jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um die Pluralform des lexikalisch nachweisbaren Begriffs „Passionspiel“, welcher die „volkstümliche dramatische Darstellung der Passion Christi“ bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262). Die Bedeutung des Begriffs „Passionsspiel“ ist lexikalisch nachweisbar und allgemein bekannt und gebräuchlich (vgl. dazu auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 458/99 u. 459/99 v. 12. April 2000 – Passionsspiele Oberammergau 2000 bzw. Passionsspiele Oberammergau 2010).

Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und gibt eine Lektion im Markenrecht:

1. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur solche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis).

2. Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit „Passionsspielen“ befassen können. Dies ist vorliegend der Fall.

3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs ist von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 – SPA II).

4. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es danach praktisch nicht mehr möglich sei, lexikalisch erfasste Begriffe für Dienstleistungen, die z. B. im Internet unter diesen Begriffen angeboten würden, als Marke zu erfassen, ist auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 – Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 – Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, hinzuweisen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Daran fehlt es vorliegend aber angesichts des sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen.

Anmerkung:
Hätten Sie Beschwerde eingelegt? Hier stellt sich wohl eher die Frage: Hätten Sie diese von Anfang an aussichtslose Marke überhaupt angemeldet?

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/08PASSIONSSPIELE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Hamburg: „Stimmt’s?“ Titelschutz für die Rubrik einer Zeitung

Leitsatz

Der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt gegenüber der Bezeichnung „Stimmt’s?“ für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2010 – 3 U 58/08„Stimmt’s?
§ 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: „Masterpiece“ Keine Unterscheidungskraft durch eine einfache handschriftähnliche Schreibweise eines schutzunfähigen Wortes

Der Eintragung der Marke „Masterpiece“, angemeldet u.a. für die Waren Möbel und Wasserbetten, steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Wort „Masterpiece“ ist nicht geeignet als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Schon mit Möbeln allgemein verbindet der Verkehr nicht nur eine bestimmte Funktionalität, sondern in erster Linie handwerkliches Können und besondere Designansprüche, alles Produkteigenschaften, die meisterliches Arbeiten vom Entwurf bis zur Herstellung voraussetzen.

Auch die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke in einer schwarzen rechteckförmigen Umrahmung des in weißen Buchstaben gehaltenen Schriftzugs „Masterpiece“ wie auch bei der leicht von links unten nach rechts oben verlaufende handschriftähnlichen Schreibweise kann deren Eintragbarkeit nicht begründen, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegt. Sie tritt nicht so deutlich hervor, dass durch eine Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke der schutzunfähige Charakter des Wortes „Masterpiece“ insgesamt aufgehoben werden könnte.

Anmerkung:
Ein Fall aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“. Ob es sinnvoll ist, ein an sich nicht schutzfähiges Wort durch grafische Bestandteile gerade noch als Wort-/Bildmarke eintragbar zu machen, ist schon im Hinblick auf den geringen Schutzumfang einer solchen Marke oft zweifelhaft.

Das Bundespatentgericht hat hier wieder einmal aufgezeigt, was jedenfalls nicht ausreicht: Eine handschriftähnliche Schreibweise des Wortes „Masterpiece“ ist nur ein einfaches grafisches Mittel und übliche Verzierung, die die Marke lediglich ansprechend gestalten sollen und wiegt nicht die fehlende Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 02.06.2010 – 28 W (pat) 34/10Masterpiece
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für das Wort „Dynamic“

Das englische Wort „Dynamic“, angemeldet u.a. für Baumaterialien und Bodenbeläge, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums für die Mitbewerber sichergestellt werden.

BPatG, Beschluss vom 12.07.2010 – 28 W (pat) 83/09Dynamic
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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EuGH: Keine Wortmarke BUDWEISER für Anheuser-Busch aufgrund der älteren Marken BUDWEISER und Budweiser Budvar Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P

Nach dem Gericht erster Instanz (EuG) bestätigt nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) die Wortmarke BUDWEISER der Anheuser-Busch Inc., angemeldet für „Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“, aufgrund des Widerspruchs der tschechischen Brauerei Budweiser Budvar basierend auf den älteren Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweise Budvar von der Eintragung auszuschließen.

EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P – Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 –Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER – Widerspruch – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung – Ältere internationale Wort? und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung – ‚Rechtzeitiges‘ Vorbringen von Beweismitteln – Verlängerungsurkunde der älteren Marke – Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“n

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BPatG: „Bringing Flavor to life“ ist nicht als Marke für Nahrungs- und Lebensmittel schützbar

Der IR-Marke „Bringing Flavor to life“, eingetragen für Nahrungs- und Lebensmittel (einschl. Fertiggerichte und Tiefkühlgerichte bzw. -beilagen), kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „Bringing Flavor to life“ wird ohne weiteres und in erster Linie im Sinne von „Bringt Geschmack ins/zum Leben“ verstanden. Dies stellt in Bezug auf die beanspruchten Waren Nahrungs- und Lebensmittel eine deutlich beschreibende, naheliegende und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als solche zu verstehende Sachaussage dar. Die Wortfolge erschöpft sich mithin in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder die für den Markenschutz erforderliche Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 01.07.2010 – 25 W (pat) 4/09Bringing Flavor to life
§§ 107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

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BPatG: „CIALIS“ ./. „TADALIS“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen Arzneimittelmarken

Zwischen den Vergleichsmarken „CIALIS“ und „TADALIS“, eingetragen für die Waren „pharmazeutische und medizinische Präparate“, besteht trotz Teilidentität der gegenüberstehenden Waren und angesichts eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke „CIALIS“ ein ausreichender Markenabstand, der eine Verwechslungsgefahr ausschliesst.

Die mit der Marke „CIALIS“ benutzten Waren „Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion“ lassen sich unter den Begriff „pharmazeutische und medizinische Präparate“ des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei der Entscheidung sind „Urologika“ generell zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), da entsprechend der so genannten erweiterten Minimallösung eine Benutzung für einen weiteren Bereich anerkannt wird, der der jeweiligen Hauptgruppe in der Roten Liste entspricht.

Bei dem Suffix „-alis“ handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil, der dem Verkehr als gebräuchliche Wortendung aus lateinischen Begriffen und medizinischen Fachbegriffen bekannt ist. Auch wenn beschreibende und kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Zeichenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen sind, kann allein die Übereinstimmung in solchen kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen Bestandteilen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG, Beschluss vom 06.05.2010 – 30 W (pat) 46/09„CIALIS“ gegen „TADALIS“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Bochum: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren Möbeln und Lampen

Möbel und Lampen sind nach Auffassung des Gerichts keine ähnlichen Waren. Eine Verwechselungsfähigkeit scheidet aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass viele Möbelhäuser neben Möbeln auch Lampen anbieten.

LG Bochum, Urteil vom 16.09.2009 – I – 13 O 126/09CONTUR
§ 14 Abs. 6 MarkenG

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BPatG: ALLFAcolor ./. ALPHA – Verwechslungsgefahr bei Einwortmarken

Leitsatz:

1. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist bei Einwortmarken nach wie vor allein auf den Gesamteindruck abzustellen, so dass selbst die Aufnahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke nicht zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 905 „Pantohexal“).

2. „ALLFAcolor“ und „ALPHA“ nicht verwechselbar ähnlich im Bereich der Klasse 2.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2010 – 28 W (pat) 8/10ALLFAcolor ./. ALPHA
§ 9 I 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC bei sich aufdrängender Namensrechtsverletzung einer Domain (regierung-oberbayern.de)

Die Registrierungsstelle für .de-Domain-Namen DENIC ist wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen (hier: „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ durch ein in Panama ansässige Privatunternehmen) verpflichtet. Bei den vorliegenden Namen wird bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09Störerhaftung der DENIC wegen rechtswidriger Domains bestätigt (regierung-oberbayern.de et al.)
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, 1004

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