Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: „Young Wild & Sexy“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10

Die Wortfolge „Young Wild & Sexy“ ist für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. Durchführung von Partys, nicht als Marke schutzfähig. „Young, wild & sexy“ erschöpft sich in einer rein beschreibenden Sachaussage, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spricht.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10Young Wild & Sexy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 MarkenG

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BGH: „Buchstabe T mit Strich“ Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass diese auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BPatG: akustilon Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08

1. Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.

2. Gegenstand eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die beantragte Löschung vorliegt.

3. Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, so ist dem Antragsteller vor einer Mitteilung und Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls ist von Amts wegen zu ermitteln, ob ein rechtswirksamer Widerspruch vorliegt.

4. Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08akustilon
§ 49 Abs. 2 Nr. 3, § 53 MarkenG

BPatG: Unterschriftsmangel II Beschluss vom 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10

L e i t s ä t z e :

Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder – ersatzweise – der Abdruck seines Namens zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Original.

Fehlt es daran, so ist der Beschluss mangels gesetzlich vorgeschriebener Form unwirksam, was vom Bundespatentgericht festzustellen ist. Eine Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss nicht möglich (Weiterentwicklung von BPatGE 41, 44 f.).

BPatG, Beschluss vom 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10Unterschriftsmangel II
§ 61 Abs. 1 MarkenG; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPMAV

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BPatG: „KIKA“ – Keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Kit Kat“ Beschluss vom 15.11.2010 – 26 W (pat) 140/09

Auch in Anbetracht einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Kit Kat“ besteht zwischen den Vergleichsmarken „KIKA“ und „Kit Kat“ selbst bei einer Benutzung für identische Waren keine Verwechslungsgefahr, da zwischen den Marken in bildlicher und begrifflicher Hinsicht keine und in klanglicher Hinsicht nur eine sehr entfernte Ähnlichkeit besteht, die für eine Bejahung einer Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls nicht ausreicht.

BPatG, Beschluss vom 15.11.2010 – 26 W (pat) 140/09Wortmarke „Kit Kat“ gegen Wort-/Bildmarke „KIKA“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: „Praxis Aktuell“ Urteil vom 10.06.2010 – I ZR 42/08

Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann – gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.

BGH, Urteil vom 10.06.2010 – I ZR 42/08Praxis Aktuell
§§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Sherlock“ und „Sharelook“ Beschluss vom 29.06.2010 – 27 W (pat) 1/10

Zwischen den Marken „Sharelook“ und „Sherlock“ besteht keine Markenähnlichkeit. Zwar mögen die klanglichen Unterschiede zwischen beiden Marken gering sein, wobei bei zutreffender Aussprache beider Marken keine Klangidentität, sondern allenfalls eine hochgradige Klangnähe vorliegt. Die bloße klangliche Ähnlichkeit begründet aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 21 f.] – SIR/Zirh), sondern kann nur im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] – SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 – Quick; GRUR 1979, 853, 854 – LILA; GRUR 1990, 367, 368 – alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 – dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 – ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 – Lions), sofern ihr bei der Markenwiedergabe eine hinreichende Bedeutung beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] – SIR/Zirh). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen aber zu verneinen, weil im Internet wiedergegebene Marken vorrangig optisch – nämlich am Computer – wahrgenommen werden und die klangliche Wiedergabe der Marken etwa in Form von Empfehlungen – eine untergeordnete, kaum messbare Rolle spielt. Insofern kann angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst im Bereich (unterstellter) Dienstleistungsähnlichkeit oder gar -identität eine Verwechslungsgefahr nicht allein auf die Klangnähe der beiden Marken gestützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.06.2010 – 27 W (pat) 1/10Sharelook ./. Sherlock
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „TIP DER WOCHE“ – Markenschutz als Wort-/Bildmarke bei fehlender Unterscheidungskraft der Wortelemente Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann,wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist der Fall, wenn der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens durch das auffallende Hervortreten der grafischen Elemente so weit überlagert wird, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10TIP DER WOCHE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „SPAR“ schutzfähig aufgrund Verkehrsdurchsetzung Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06

Die Marke „SPAR“ ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln“ eintragungsfähig.

Auch ein deutlicher Rückgang der Benutzung seit etwa fünf Jahren führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung auch noch zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung. Dabei ist berücksichtigen, dass sich erfolgreiche Marken, die sich einmal in das Gedächtnis des Verbrauchers eingeprägt haben, von ihm kaum „vergessen“ werden. Nach der Lebenserfahrung werden ehemals bedeutende Marken selbst Jahrzehnte nach ihrer völligen Einstellung noch von Verbrauchern erinnert (z. B. Pan Am, Borgward, NSU, Zündapp, Raider, Beispiele von Marken mit ca. fünfjähriger Nichtbenutzung: Swissair, Rover). Verschiedentlich werden solche Marken unter Anknüpfung an die noch vorhandene Markenkenntnis auch „wiederbelebt“ (z. B. Creme 21, Tri Top, Wiederaufnahme der Form(-marke) des VW-Käfer im New Beetle). Die Bekanntheit solcher Marken verblasst durch das allmähliche Nachwachsen neuer Verbrauchergenerationen, weniger durch „Vergessen“ der Verbraucher, bei denen sich eine Marke einmal nachhaltig einprägen konnte.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06SPAR
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz der Bezeichnung “Kaffeerösterei Freiburg” Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09

Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ wird in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem die betroffenen Waren hergestellt und/oder vertrieben werden und ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen. Der Verkehr wird dementsprechend auch die Wortfolge „Kaffeerösterei Freiburg“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen.

BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09Kaffeerösterei Freiburg
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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