Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ wird in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem die betroffenen Waren hergestellt und/oder vertrieben werden und ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen. Der Verkehr wird dementsprechend auch die Wortfolge „Kaffeerösterei Freiburg“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen.
BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei Freiburg
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG