Schlagwort-Archive: Schutzhindernis

BPatG: „Schokoladen-Träume“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 30.10.2012 – 25 W (pat) 70/12

Die angemeldete Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ weist in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft auf. Sie ist nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten Waren zu dienen. Denn der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination „Schokoladen-Träume“ im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 29 und 30 nur als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis in dem Sinne verstehen, dass der Konsument „mit Schokolade zum Träumen gebracht wird“ oder ihm „Träume von Schokolade erfüllt werden“. Damit wird der inländische Verbraucher die Bezeichnung als einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der so dargebotenen Waren auffassen.

BPatG, Beschluss vom 30.10.2012 – 25 W (pat) 70/12 – Schokoladen-Träume
MarkenG §§ 8 II Nr. 1, 37 I
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BGH: „Buchstabe T mit Strich“ Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass diese auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BPatG: Hamburger Oktoberfest – Keine Schutzfähigkeit für die angemeldete Marke wegen Freihaltebedürfnis Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09

Das angemeldete Zeichen „HAMBURGER OKTOBERFEST“ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.

Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „HAMBURGER OKTOBERFEST“ – losgelöst von einer sich am Münchner Oktoberfest orientierenden Assoziation – aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in Hamburg – zumindest auch – im Monat Oktober stattfindendes oder an dem Münchner Oktoberfest orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/05 – MUNICH BEER FESTIVAL).

BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09HAMBURGER OKTOBERFEST
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: Farbe gelb

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1

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