Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann – gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.
BGH, Urteil vom 10.06.2010 – I ZR 42/08 – Praxis Aktuell
§§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG