Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BGH: Jette Joop – Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08

a) Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – KZR 71/08Jette Joop
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

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BPatG: Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10

Zur Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft: Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann nicht auf naheliegende mar­kenmäßige Verwendungsmöglichkeiten eines Zeichens an, wenn die­ses sich in einer Sachaussage erschöpft (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 30 – TOOOR!). Dieses ist aber hier der Fall. “Querdenker” ist eine glatte Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen und nichts ande­res als ein Titel für Druckereierzeugnisse, so dass dem Wortzeichen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10Querdenker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG”

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BPatG: Xpress – Feststellung der Behinderungsabsicht bei bösgläubiger Markenanmeldung Beschluss vom 23.02.2011 – 26 W (pat) 516/10

Zurückweisung einer Markeneintragung wegen ersichtlicher Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Feststellung der Bösgläubigkeit allein auf Grundlage des eigenen Vortrags des bösgläubigen Anmelders.

BPatG, Beschluss vom 23.02.2011 – 26 W (pat) 516/10Wort-/Bildmarke „Xpress“
§§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: POLYMAIL – Markenschutz einer Wortkombination Beschluss vom 23.03.2011 – 29 W (pat) 214/10

Der Markenanmeldung „POLYMAIL“ kommt bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und Klasse 35 kein beschreibender Charakter zu und sie ist daher geeignet, dieselben ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen nach zu kennzeichnen.

BPatG, Beschluss vom 23.03.2011 – 29 W (pat) 214/10POLYMAIL
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Frankfurt: Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“ Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 21/10

Die Bezeichnung „Flugplatz Speyer“ verfügt von Haus aus über keine Unterscheidungskraft und ist daher weder als Unternehmenskennzeichen noch als Name schutzfähig.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 21/10Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“
§ 12 BGB, § 5 MarkenG

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BGH: Mega-Kasten-Gewinnspiel – Anwaltshaftung bei wettbewerbs- und markenrechtlicher Beratung Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 212/08

Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.

BGH, Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 212/08Mega-Kasten-Gewinnspiel
BGB § 254 Abs. 1 Ea, § 278

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OLG Frankfurt: Unternehmenskennzeichenschutz für Veranstaltungsnamen („Jim-Clarke-Revival“) Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 242/09

Leitsatz
Der Name „Jim-Clarke-Revival“ für eine Motorsportveranstaltung genießt von Haus aus Unternehmenskennzeichenschutz. Zwischen diesem Zeichen und dem für eine gleichartige Veranstaltung verwendeten Wort-/Bildzeichen mit identischem Wortbestandteil besteht Verwechslungsgefahr.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 242/09 – Jim-Clarke-Revival
§ 15 MarkenG

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BPatG: Abbildung einer Säulenhalle (Tempelmotiv) – Verwechslungsgefahr mit einer Bildmarke Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09

Zwar kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden oder verwechselbaren Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] – Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] – Malteserkreuz).
Auch wenn man hier der Tempeldarstellung eine den Gesamteindruck prägende oder sonst selbständig kennzeichnende und damit kollisionsbegründende Stellung zusprechen wollte, unterscheiden sich die dann maßgeblichen bildlichen Darstellungen ausreichend, so dass sie bei dem von Haus aus nicht besonders originellen Motiv nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können.

BPatG, Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09Tempelmotiv
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG

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EuGH: Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 P

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke teilweise auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

Eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedstaats benutzt wird.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)) sieht vor, dass ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann.

EuGH, Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 PAnheuser-Busch Inc. / Bud?jovický Budvar

Sachverhalt

Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an. Die tschechische Brauerei Bud?jovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche.

Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 13172, S. 205).) und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen (Der am 11. Juni 1976 zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse sowie das bilaterale Übereinkommen zur Durchführung dieses Vertrags) geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

Das HABM wies die Widersprüche von Bud?jovický Budvar insgesamt u.a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien.

Bud?jovický Budvar erhob Klage beim Gericht erster Instanz, das die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei aufgehoben hat (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008, Bud?jovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD); verbundene Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, s. auch CP 95/08). Das Gericht hat festgestellt, das HABM habe in Bezug auf den Schutz der älteren Rechte und die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnung Rechtsfehler begangen.

Anheuser-Busch hat gegen das Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidung

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Urteil des Gerichts mit einem dreifachen Rechtsfehler behaftet ist.

Zunächst hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass es für den Nachweis, dass das Zeichen „Bud“ mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, genüge, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass das fragliche Zeichen auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des Gebiets benutzt wird, in dem es geschützt ist. Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist dabei für jedes Gebiet, in dem das Zeichen geschützt ist, getrennt vorzunehmen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen hat, indem es der Auffassung gewesen ist, dass die Verordnung nicht verlange, dass das Zeichen „Bud“ in dem Gebiet seines Schutzes benutzt werden müsse und dass die Benutzung in einem anderen Gebiet als dem, in dem es geschützt sei, auch bei völlig fehlender Benutzung in dem Schutzgebiet ausreichen könne, um die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte an einem Zeichen nur in dessen Schutzgebiet, insgesamt oder nur in einem Teil dieses Gebiets, mit einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt treten können.

Schließlich hat das Gericht nach Auffassung des Gerichtshofs auch einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass es genüge, die Benutzung des fraglichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung und nicht spätestens vor dem Tag der Anmeldung nachzuweisen. Im Hinblick insbesondere auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und deren Veröffentlichung vergehen kann, ist nämlich die Anwendung des Kriteriums des Anmeldetages besser geeignet, um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern. Außerdem wird eine nur oder zum großen Teil in dem Zeitraum zwischen der Anmeldung und deren Veröffentlichung erfolgte Benutzung des fraglichen Zeichens im Allgemeinen nicht ausreichen, um darzutun, dass dieses Zeichen Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewesen ist, die eine ausreichende Bedeutung des Zeichens belegt.

Der Gerichtshof hebt unter Zurückweisung der übrigen von Anheuser-Busch geltend gemachten Rechtsmittelgründe das Urteil des Gerichts teilweise auf, soweit es mit den drei festgestellten Rechtsfehlern behaftet ist. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist, verweist dieser die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.

Siehe auch PRESSEMITTEILUNG Nr. 25/11, Luxemburg, den 29. März 2011

BPatG: Markenanmeldung „Trademarker“ für Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und Druckereierzeugnisse nicht schutzfähig Beschluss vom 01.02.2011 – 24 W (pat) 33/10

Das als Marke angemeldete Zeichen „Trademarker“ leitet sich ersichtlich von dem englischsprachigen Begriff „trademark“ ab, der die Bedeutung „Warenzeichen, (Handels-)Marke“ hat und in dieser Bedeutung nicht nur in Fachkreisen (Wirtschaft, Handel, Industrie, rechtsberatende Berufe), sondern auch in breiten allgemeinen Publikumskreisen richtig verstanden wird. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung „Trademarker“ als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

BPatG, Beschluss vom 01.02.2011 – 24 W (pat) 33/10 – Trademarker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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