Das als Marke angemeldete Zeichen „Trademarker“ leitet sich ersichtlich von dem englischsprachigen Begriff „trademark“ ab, der die Bedeutung „Warenzeichen, (Handels-)Marke“ hat und in dieser Bedeutung nicht nur in Fachkreisen (Wirtschaft, Handel, Industrie, rechtsberatende Berufe), sondern auch in breiten allgemeinen Publikumskreisen richtig verstanden wird. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung „Trademarker“ als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
BPatG, Beschluss vom 01.02.2011 – 24 W (pat) 33/10 – Trademarker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG