Archiv der Kategorie: Löschungsverfahren

BGH: Ivadal

Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 8/06Ivadal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10

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BPatG: Hooschebaa

Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe einer urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.

Bei Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke entspricht es im Regelfall der Billigkeit, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

BPatG, Beschluss vom 21.08.2008 – 27 W (pat) 30/08Hooschebaa
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG; § 59 UrhG

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BGH: POST II

a) Die Angabe „POST“ ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Löschung der Markeneintragung nach §§ 8, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG erfordert die positive Feststellung, dass das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Löschung vorlag. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers.

c) Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis ausgeschlossen ist.

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – I ZB 48/07POST II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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BPatG: Casting Partner als Marke für Auswahlverfahren freihaltebedürftig

Die Marke „Casting Partner“ ist teilweise freihaltebedürftig. Dies betrifft nicht die Waren- und Dienstleistungspräsentation, bei der keinerlei Auswahl erfolgt, die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die eine technische Dienstleistung ist, sowie aus dem gleichen Grund Filmvorführungen.

Im Übrigen war die Marke „Casting Partner“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu löschen.
„Casting Partner“ beschreibt eine Unterstützung bei der Auswahl von Künstlern. Dies kann sich auf die Unterstützung des Auswählenden oder des Bewerbers beziehen. Wettbewerbern muss es daher möglich bleiben, frei von Zeichenrechten Dritter mit der Bezeichnung „Casting Partner“ darauf hinzuweisen, dass sie derartige Unterstützung in Form von Organisation des Auswahlverfahrens anbieten.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 27 W (pat) 72/09Casting Partner
Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 24 W (pat) 25/07: Oranex – Keine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung einer Produktbezeichnung aus der Sendung Hobbythek

Die Anmeldung der Marke Oranex aus der WDR-Sendung Hobbythek für aus ätherischen Ölen gewonnenen natürlichen Reinigern erfolgte nicht bösgläubig. Ein Löschungsgrund liegt damit nicht vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung Oranex das vom WDR praktizierte „Hobbythek-Prinzip“ der freien Zeichenverwendung, das auf vertraglich gewährten, zeitlich begrenzten Freilizenzen basierte, mit der Einstellung der Hobbythek-Sendereihe ein tatsächliches und rechtliches Ende gefunden hatte.

Das Vertrauen der Mitbewerber in den frei zugänglichen Gebrauch von Hobbythek-Kennzeichen hat keinen Vorrang vor dem Interessen einer Anmelderin, ihre eigene Benutzung der Marke „Oranex“ nebst entsprechend getätigten Investitionen abzusichern.

Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung gehört zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf herangezogen werden.

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 24 W (pat) 25/07Oranex
§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG 30 W (pat) 30/08: Marke MOMORDICA als beschreibende Angabe nicht schutzfähig

Die Marke „Momordica“ ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Die Bezeichnung „Momordica“ wird auch in Alleinstellung ohne den weiteren Zusatz der exakten botanischen Fachbezeichnung verwendet, um auf den enthaltenen Wirkstoff der Pflanze „Momordica charantia“ oder den Bestandteil der Momordica-Frucht hinzuweisen.

Dem Schutzhindernis als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe können auch Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen unterliegen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder wenn auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt, teilweise auch für Kosmetik sowie Lebensmittel.

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08Momordica
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 80/08: Löschung der Marke Roter Stern

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 27 W (pat) 80/08Roter Stern
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Dem Zeichen „Roter Stern“ fehlt sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Abbildung eines Sternes findet sich sehr häufig in der Werbung als bloßes Gestaltungselement bei der Wiedergabe von Produkten oder der werbenden Anpreisung von Dienstleistungen, um hiermit die werbende Anpreisung dieser Produkte oder Dienstleistungen ornamental zu schmücken.

Die ungerechtfertigte Geltendmachung angeblicher Rechte aus einem schutzunfähigen Gestaltungsmittel gegenüber der Verwendung von Kennzeichen, die identische oder ähnliche Gestaltungsmittel enthalten, kann nach der Löschung einer Marke nicht nur zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarung), sondern ggf. auch strafrechtliche (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen haben.

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BPatG 27 W (pat) 132/08: Bildmarke Oddset

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 132/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Einem Eintragungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist dann stattzugeben, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Dies ist positiv festzustellen, um eine Löschung zu rechtfertigen. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden.

Bei der für Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielen eingetragenen, farbigen (schwarz, blau, rot, grün) Bildmarke Oddset ist nicht feststellbar, dass sie bereits im Zeitpunkt der Eintragung ein beschreibender Begriff im englischen oder deutschen Sprachgebrauch war.

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BPatG 26 W (pat) 2/08: CCCP

BPatG, Beschluss vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08CCCP – Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP“ unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Marke „CCCP“ ist daher wegen eines absoluten Schutzhindernisses zu löschen.

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BPatG: Jugendherberge

BPatG, Beschluss vom 26.01.2009 – 25 W (pat) 8/06 Jugendherberge
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der Marke „Jugendherberge“, angemeldet für die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Veranstaltung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“, stand sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung als auch der Eintragung und steht auch noch heute das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Marke ist daher zu löschen.

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