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BPatG 30 W (pat) 30/08: Marke MOMORDICA als beschreibende Angabe nicht schutzfähig

Die Marke „Momordica“ ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Die Bezeichnung „Momordica“ wird auch in Alleinstellung ohne den weiteren Zusatz der exakten botanischen Fachbezeichnung verwendet, um auf den enthaltenen Wirkstoff der Pflanze „Momordica charantia“ oder den Bestandteil der Momordica-Frucht hinzuweisen.

Dem Schutzhindernis als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe können auch Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen unterliegen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder wenn auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt, teilweise auch für Kosmetik sowie Lebensmittel.

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08Momordica
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 18/2009

In der 18. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08MOMORDICA u.a. für die Waren „Arzneimittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege … “ Die Marke „Momordica“ eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 – Wortmarke „open·xchange“ Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Volltext

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