Schlagwort-Archive: Wortmarke

BPatG: NATURAL essences

BPatG, Beschluss vom 17.12.2008 – 24 W (pat) 105/06

Die Wortmarke NATURAL essences ist für die Waren „Bimsstein“, „Schleifmittel für die Körper- und Schönheitspflege“, „Massagehandschuhe“, „Schwämme“, „Bürsten“ und „kosmetische Pinsel und Puderquasten“ unterscheidungskräftig.

Weiterlesen

EuGH: SAT.2

EuGH, Urteil vom 16.9.2004 – C-329/02 P – SAT.2
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortzusammenstellung ‚SAT.2‘“

Leitsätze des Urteils

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse im Licht des jedem von ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegt – Umfang
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke – Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Für die Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens unzureichende Feststellung des Fehlens eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft – Die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibende Marke – Verpflichtung des Amtes, die Gründe für das Fehlen der Unterscheidungskraft darzulegen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c)

5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortzusammenstellung „SAT.2“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.
(vgl. Randnr. 25)

2. Das Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt, der sich auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke bezieht, zielt auf die Notwendigkeit ab, dass die Verfügbarkeit dieser Marke für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen wie diejenigen anbieten, für die die Eintragung beantragt wird, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Im Übrigen gehen in Anbetracht des Umfangs des einer Marke durch die Verordnung verliehenen Schutzes das Allgemeininteresse, das der genannten Bestimmung zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über.

Jedoch ist das Kriterium, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht eintragungsfähig sind und das im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c relevant ist, kein Kriterium, nach Maßgabe dessen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b auszulegen ist. Die Erwägung, dass die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolge, das verlange, dass die von ihr erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden könnten, lässt außerdem die Berücksichtigung des oben erwähnte Kriterium des öffentlichen Interesses außer Acht.
(vgl. Randnrn. 23, 26-27,36)

3. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann, was eine aus Worten oder aus einem Wort und einer Zahl zusammengesetzte Marke angeht, eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden, muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann.

Es stellt eine unzutreffende Auslegung der genannten Bestimmung dar, wenn die Unterscheidungskraft einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortzusammenstellung im Wesentlichen anhand einer gesonderten Prüfung jedes ihrer Bestandteile beurteilt wird und man sich hierzu auf die Vermutung stützt, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können, und nicht auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch den Durchschnittsverbraucher, und wenn der durch die Wortzusammenstellung hervorgerufene Gesamteindruck nur hilfsweise geprüft wird und dabei Aspekten wie dem Vorliegen eines Phantasieelements, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind, jede Relevanz abgesprochen wird.
(vgl. Randnrn. 28-29,35)

4. Die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke hängt nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hat eine Marke, der nicht das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegensteht, gleichwohl keine Unterscheidungskraft im Sinne von Buchstabe b dieser Vorschrift, so muss das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) also die Gründe darlegen, aus denen es dieser Marke Unterscheidungskraft abspricht.

Insoweit weist der in einem bestimmten Sektor häufige Gebrauch von Marken, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt sind, darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
(vgl. Randnrn. 41-42,44)

5. Es trifft zwar zu, dass die Art, in der die Wortzusammenstellung „SAT.2“ zusammengesetzt ist – deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Sinne im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird:

– Klasse 38: „Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen“;

– Klasse 41: „Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder ?Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen“;

insbesondere in der Wahrnehmung, die der Durchschnittsverbraucher von Dienstleistungen des Telekommunikationssektors haben kann, nicht ungewöhnlich ist und dass die Nebeneinanderstellung eines sprachlichen Bestandteils wie „SAT“ und einer Zahl wie „2“, getrennt durch ein „.“, keinen besonders hohen Grad an Erfindungsreichtum ausdrückt; diese Umstände genügen jedoch nicht für den Nachweis, dass eine solche Wortzusammenstellung keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat.
(vgl. Randnr. 40)

Weiterlesen

EuGH: Nichols

EuGH, Urteil vom 16.09.2004 – C-404/02 – Nichols
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b – Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht – Unterscheidungskraft – Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung “

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit – Fehlende Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem verbreiteten Nachnamen bestehen – Beurteilung nach denselben Kriterien, die für andere Kategorien von Marken gelten – Beschränkte Wirkungen einer solchen Marke – Unerheblich
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

Im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens der Unterscheidungskraft einer aus einem Nachnamen bestehenden Marke, auch wenn dieser Name verbreitet ist, konkret anhand der Kriterien zu erfolgen, die auf alle in Artikel 2 der Richtlinie genannten Zeichen anwendbar sind, also zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise. Der Umstand, dass die Wirkungen der Markeneintragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 beschränkt sind, hat keine Auswirkung auf diese Beurteilung. (vgl. Randnr. 34 und Tenor)

Weiterlesen

EuGH: Companyline

EuGH, Urteil vom 19.09.2002 – C-104/00
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wort „Companyline“ – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

Die Marke „Companyline“ ist gem. Art. 7 I lit. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitzt.

Die Verordnung Nr. 40/94 enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Amtes begründen würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall. Rn. 39

Weiterlesen

EuGH: Baby-dry

EuGH, Urteil vom 20.09.2001 – C-383/99 P
„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wortverbindung Baby-dry“

Wortbildungen wie Baby-dry können nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden; sie sind vielmehr Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, die der so gebildeten Marke die Erfüllung einer Unterscheidungsfunktion ermöglicht, und können nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden. (Rn. 44)

Weiterlesen

Boris Becker

Wortmarke Boris Becker
Registernummer: 1187837
Anmeldetag: 16.08.1985
Klassen: 05, 09, 25, 28, 30, 36, 38, 41, 42
(DPMA)

Boris Becker (* 22. November 1967 in Leimen). Becker siegte im Alter von 17 Jahren am 7. Juli 1985 als erster Deutscher und als jüngster Sieger beim bedeutendsten Tennisturnier der Welt in Wimbledon. (Wikipedia)

OLG Hamburg: „Mit Liebe gemacht“ – Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung Beschluss vom 07.04.2008 – 3 W 30/08

Der Aufdruck auf einem Body für Babies „Mit Liebe gemacht“ weist nicht auf die betriebliche Herkunft des Produkts hin, sondern kennzeichnet als regelgerecht gebildeter Satz und auch wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans die Eigenart des Produkts. Ein Verbietungsanspruch aus der gleichlautenden Wortmarke ist mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht gegeben.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.04.2008 – 3 W 30/08Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Produktbezug bei Aufdruck eines regelgerecht gebildeten Aussagesatzes („Mit Liebe gemacht“) auf einer Säuglingsbekleidung
§ 14 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 4 MarkenG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von € 50.000.-.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht es abgelehnt die begehrte Untersagungsverfügung zu erlassen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 MarkenG liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin verwendet die u. a. für Babywäsche eingetragene Wortmarke DE 3… „Mit Liebe gemacht“ in der als verletzend angegriffenen Beanstandungsform nicht kennzeichenmäßig. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet, so dass der Senat darauf verweisen kann. Die Argumente aus der Beschwerde rechtfertigen eine andere Sichtweise der Dinge nicht.

3
1. Die Grundsätze der „Zicke“-Entscheidungen dieses Gerichts (Urteile vom 30.01.2002 – 5 U 160/01 – Zicke I und vom 20.02.2002 – 5 U 187/01 – Zicke II) sowie der „Angel“-Entscheidung (Urteil vom 14.08.2002 – 5 U 195/02 -) können hier schon deswegen nicht zur Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs führen, weil bereits seit dem berühmten obiter dictum des BGH aus der Entscheidung „Oxygenol II“ (WRP 1995, 320) fest steht, dass die Kollisionslage des jeweiligen Einzelfalles nach dessen Gegebenheiten genau zu fokussieren ist und die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sich nur nach Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles feststellen lassen. Damit kann nicht das, was für Damenoberbekleidung gilt, ungeprüft auf Säuglingsbekleidung übertragen werden, zumal es auch nicht um ein Ein-Wort-Zeichen, sondern um die Verwendung eines regelgerecht gebildeten Satzes der deutschen Sprache geht.

4
2. Der markenmäßige Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (siehe nur: EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, Randziffern 47 ff, „Arsenal Football Club pic“, WRP 2002,1415).

5
Der hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babies „Mit Liebe gemacht“ gibt dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, er solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffällt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solchem. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gewähren.

6
3. Die Antragstellerin kann mit Erfolg nicht geltend machen, dass der Verkehr auf Grund seiner Gewöhnung, Marken auch prominent auf den Frontseiten von Kinderbekleidung präsentiert zu sehen, den dort angebrachten Spruch jedenfalls in wettbewerblich relevanten Anteilen als Herkunftshinweis ansehen wird. Denn die Beispiele, die dafür angeführt sind, betreffen bekannte Marken oder aber für das Publikum ersichtlich den Namen des Herstellers. Hinsichtlich der Marken „Engel und Bengel“, „my v.i.p. baby“ und „Wolke 7 Baby“ mag bei Anbringung der Zeichen auf der Front- oder Rückseite der Textilie dasselbe gelten wie für die hier zu prüfende Verwendung des als Marke geschützten Spruchs.

7
4. Gleichermaßen helfen die eingereichten Beispiele aus den werblichen Aktivitäten der und der redaktionellen Berichterstattung über die Antragstellerin nicht weiter. Es mag sein, dass die Leute wahrnehmen werden, dass mit der Marke „Mit Liebe gemacht“ versehene Produkte von der Firma www.m.-w.-l..de in den Verkehr gebracht werden. Das trägt aber noch nicht den Schluss darauf, dass jede Anbringung des Spruchs auf einer Textilie und nicht nur dort, wo Marken üblicherweise stehen – etwa im Label oder in relativer Unauffälligkeit an beliebiger Stelle – Herkunftshinweis sein soll. Denn die Werbung legt noch nicht einmal nahe, dass der Spruch „Mit Liebe gemacht“ als Slogan auf den Produkten als Herkunftshinweis verstanden werden soll. So heißt es etwa in dem „PR-Beitrag 2006“ in „Eltern“ unter der Überschrift: “Mit Liebe gemacht“… „Die besondere Geschenkidee zur Geburt eines Babys: Bodys mit lustigen Sprüchen in über hundert Varianten“ und in einem gleichartigen Beitrag für „Hosenmatz“: „Für alle Mamas in spee gibt´s fröhliche Umstandsshirts mit Aufdrucken wie z.B. „Saure Gurken Zeit“. In „Schwangerschaft und Geburt, 1/2008 lautet es: „…weiße Bodies mit über 50 verschiedenen Sprüchen bedruckt. Ob „Milchmädchen oder Müttersöhnchen“, für jeden Typ ist der passende Body dabei.“ , in „Maxima“ 08/2005: „Baby mit Message“ sowie schließlich in „Lea“ 52/2003: „Bekenner-Body…. Für jede Stimmung gibt´s den passenden Spruch“. Diese Art zu werben ist Produktwerbung für Waren, die durch den Aufdruck fröhlicher Sprüche zu einem besonderen Produkt werden, nämlich zu „Bekenner-Bodys“, nicht aber Werbung für Markenbekleidung, die man an der beworbenen Marke identifizieren soll.

8
5. Die scheinbar stärksten Argumente der Antragstellerin liegen in den Hinweisen auf die Entscheidungen „Arsenal Football Club pic“ (EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, WRP 2002,1415) und „Hölterhoff“ (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 in der Rechtssache C-2/00, WRP 2002, 664).

9
In der von der Antragstellerin angeführten Randziffer 57 der Arsenal-Entscheidung wird in der Tat darauf abgestellt, dass abseits des Verkaufsstandes nicht auszuschließen sein wird, dass einige Verbraucher den aufgedruckten Hinweis auf den „FC Arsenal“ als Herkunftshinweis auffassen werden. Dies liegt in jenem Fall auch für den Senat schon deswegen auf der Hand, weil „Arsenal FC“ ein Eigenname ist, der überdies auch noch Bekanntheitsschutz beanspruchen können dürfte.

10
In der Antwort auf die Vorlagefrage der Hölterhoff-Entscheidung (a.a.O. Randziffer 17) geht es allerdings um die hier einschlägige Frage des markenmäßigen Gebrauchs in der als verletzend beanstandeten Verwendungsform. Diese soll dann nicht gegeben sein, wenn ein Dritter im Rahmen eines Verkaufsgesprächs die Herkunft der Ware aus seiner Produktion offenbart und er das betreffende Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware verwendet, so dass ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.

11
Damit ist aber kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufgestellt worden, dass ein markenmäßiger Gebrauch eines Zeichens schon immer dann vorliegt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige wenige in der konkreten Beanstandungsform einen Herkunftshinweis erblicken werden. Denn der EuGH beantwortet nur Fragen nach der Auslegung einer Vorschrift aus des Europäischen Rechts in der durch die Vorlagefrage definierten Verwendungssituation. So ist auch die Antwort gefasst:

12
– es geht um ein Verkaufsgespräch
– in diesem wird klargestellt, dass die Ware aus der Produktion des Dritten stammt
– die fremde Marke wird ausschließlich zur Kennzeichnung besonderer Eigenschaften des Produkts des Dritten benutzt
– und zwar so, dass ausgeschlossen werden kann, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.
13
Beide Entscheidungen beziehen sich auf bestimmte Verwendungssituationen, ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Zeichen markenmäßig verwendet wird, nach der Sichtweise des normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beantworten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung der Klagmarke als Marke wie auch für die der markenmäßigen Verwendung in der Beanstandungsform. Dies hat der BGH in der Entscheidung „Räucherkate“ (Urteil vom 16.12.04 – I ZR 177/02WRP 2005, 605) durch den bei Prüfung der Verletzungsform vorgenommenen Verweis auf seine Ausführungen zur markenmäßigen Verwendung der Klagmarke durch den Markeninhaber klargestellt (a.a.o., S. 608 unter bb) < Rz 49> und S. 607, unter 1.a)< Rz. 43 und 44>).

14
Hier bleibt das beanstandete Produkt aus der Sicht des Referenzverbrauchers auch dann, wenn man den Point of sale verlässt und dem Body begegnet, ohne zu wissen, aus wessen Produktion er stammt, ein mit einem sinnigen Spruch versehener „Bekenner-Body“, bei dem der Bekenner-Spruch über die betriebliche Herkunft des Produkts nichts aussagt.

15
6. Der Grundsatz der Bindung des Verletzungsrichters an die eingetragene Merke bleibt bei dieser Sichtweise der Dinge gewahrt. Es geht nämlich nur um die Frage, ob die beanstandete Verwendungsform des Slogans eine herkunftshinweisende Benutzung eines Zeichens ist. Davon bleibt unberührt, dass der Spruch Herkunftshinweis auch für Baby-Bekleidung sein kann und bei entsprechendem Gebrauch, etwa auf einem Label, vom Verkehr auch als Marke wahrgenommen werden wird. Es gilt aber auch hier der vom BGH in der Entscheidung „Russisches Schaumgebäck“ (WRP 2005, 610) aufgestellte Satz, dass der Verletzungsrichter durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung der Klagmarke nicht an der Feststellung gehindert ist, die Benutzung einer mit einer geschützten Marke identischen Bezeichnung werde in der konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden und erfolge daher nicht markenmäßig, weil die der Eintragung zugrunde liegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht voraussetzt, dass der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit eine Herkunftshinweis annimmt.

16
7. Daneben sind Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht etwa nach den Grundsätzen des wettbewerblichen Leistungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu prüfen, denn seit Inkrafttreten des Markengesetzes gilt, dass dessen Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich ein geschlossenes System bilden, neben dem die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar sind (siehe nur: BGH WRP 2005, 538, Tz. 33 „Lila Postkarte“). Ein über die behauptete Fehlzuordnung bezüglich der betrieblichen Herkunft des mit dem Spruch versehenen Bodys hinausgehender Sachverhalt, der den Vorwurf unlauteren Verhaltens im Wettbewerb trüge, ist nicht vorgetragen.

17
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

BPatG: My World

BPatG, Beschluss vom 12.12.2007 – 29 W (pat) 134/05My World
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Zu offenen Fragen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Spannungsfeld der Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard, Cityservice und LOKMAUS einerseits und FUSSBALL WM 2006, WM 2006 andererseits.

Weiterlesen

EuGH: map & guide

EuGH, Beschluss vom 26.10.2007 – C?512/06 P –
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Wortzeichen map&guide“

Die Marke „map&guide“ ist für Computersoftware und Erstellen von EDV-Programmen nicht unterscheidungskräftig.

Weiterlesen

EuGH: Zirh ./. Sir

EuGH, Urteil vom 23.03.2006 – C-206/ 04 PZirh ./. Sir
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Verwechslungsgefahr – Wortmarke ZIRH – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke SIR“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Muelhens GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

Weiterlesen