Schlagwort-Archive: Wortmarke

BGH: TOOOR! – Verständnis einer Marke als Herkunftshinweis Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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BPatG: Innenweltreisen – Löschung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat auf den Löschungsantrag hin zu Recht die angegriffene Marke “Innenweltreisen” gelöscht. Der Schutzfähigkeit der Marke steht das Hindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung und heute entgegen. „Innenweltreisen“ ist ein gebräuchlicher Begriff ist, den die angesprochenen Verkehrskreise wie „Hypnose“ o. ä. nicht als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10Innenweltreisen
§ 8 Abs.2 Nrn.1 und2 MarkenG

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BPatG: “Change-Yoga” als Marke schutzfähig Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Change-Yoga“ stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.

BPatG, Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09Change-Yoga
§ 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG

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BPatG: Schutz der Wortmarke „Wunschlage“ Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08

Der angemeldeten Marke „Wunschlage“ steht hinsichtlich der Dienstleistungen aus dem Bereich Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Telekommunikation sowie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware nicht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b MarkenRL) entgegen, weil es ihr nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

BPatG, Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08Wortmarke „Wunschlage“
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BPatG: Kein Markenschutz für das Wort „Dynamic“

Das englische Wort „Dynamic“, angemeldet u.a. für Baumaterialien und Bodenbeläge, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums für die Mitbewerber sichergestellt werden.

BPatG, Beschluss vom 12.07.2010 – 28 W (pat) 83/09Dynamic
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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EuGH: Keine Wortmarke BUDWEISER für Anheuser-Busch aufgrund der älteren Marken BUDWEISER und Budweiser Budvar Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P

Nach dem Gericht erster Instanz (EuG) bestätigt nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) die Wortmarke BUDWEISER der Anheuser-Busch Inc., angemeldet für „Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“, aufgrund des Widerspruchs der tschechischen Brauerei Budweiser Budvar basierend auf den älteren Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweise Budvar von der Eintragung auszuschließen.

EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C?214/09 P – Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 –Anmeldung der Wortmarke BUDWEISER – Widerspruch – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung – Ältere internationale Wort? und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung – ‚Rechtzeitiges‘ Vorbringen von Beweismitteln – Verlängerungsurkunde der älteren Marke – Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“n

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BPatG: „skiken“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09

Die angemeldete Wortmarke „skiken“ (u.a. für Dienstleistungen der Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör) ist nicht eintragungsfähig. Sie setzt sich aus den Elementen „Skate“ und „Bike“ zusammen und entspricht von der Wortbildung her Verben wie „radeln“, „skaten“ etc. Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, u.ä. ist „skiken“ vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen usw.

Im Übrigen hat der Anmelder als „Erfinder“ des Wortes selbst dessen Unterscheidungskraft beseitigt. Er hat es in einer Art und Weise benutzt, dass die angesprochenen Verbraucher darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sehen, auch wenn es sich um ein „neues“ Wort handelt.

BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09 – „skiken
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Markenschutz für Slogan „Habt Ihr kein Zuhause?“

Der Werbeslogans „Habt Ihr kein Zuhause?“ ist als Marke für die Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft schutzfähig. Der angesprochene Verkehr wird der Frage „Habt Ihr kein Zuhause?“ keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft entnehmen. Das Anmeldezeichen setzt sich nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbeaussage zusammen, sondern löst einen Denkprozess aus und erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, so dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft überwunden wird.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 26 W (pat) 99/09 – „Habt Ihr kein Zuhause?
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Ulmer Münster“ als Marke für Bier schutzfähig

Die angemeldete Bezeichnung „Ulmer Münster“ kann als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Biere, Biermischgetränke, alkoholfreies Bier; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ eingetragen werden, da keine Schutzhindernisse im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Das Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht noch bezeichnet es einen Ort, in dem solche Waren hergestellt werden. Auch ist mit einer solchen Entwicklung nicht in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2002, 804, 808, Nr. 63 – Philips) nicht wahrscheinlich ist. Ist aber die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ernstzunehmende geographische Bezeichnung, dann besteht daran auch kein Freihaltungsbedürfnis.

BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 514/10Marke Ulmer Münster
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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VW geht gegen „BerlinBulli“ wegen Verletzung der Marke „Bulli“ vor

Die Volkswagen AG geht gegen die Autovermietung BerlinBulli wegen Verletzung der Markenrechte an der Bezeichnung „Bulli“, bzw. „Bully“ vor. Nach einem Bericht in AutoBild hat Volkwagen von BerlinBulli in einer Abmahnung Unterlassung, Auskunft über Umsatz und Gewinn sowie Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung der Marke „Bulli“ gefordert. Berlinbulli verteidigt sich damit, dass die Bezeichnung „Bulli“ dem Volksmund entstamme.

Die VW AG ist Inhaberin verschiedener Bulli und Bully-Marken, unter anderem der deutschen (Wort-)Marken „Bully“ (DE30744613), „Bulli“ (DE30556573), „Volkswagen Bulli“ (DE30741659) sowie der Wort-/Bildmarke „VW-Bulli.de“ (DE30757359). Weitere Bulli-Marken hat das Markenblog hier zusammengetragen.

Die Marke „Berlinbulli“ (DE302008015679) wurde am 10.03.2008 angemeldet, ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke läuft.

Anmerkung:
Sollte die Argumentation von BerlinBulli sich darin erschöpfen, dass der Begriff „Bulli“ aus dem Volksmund stammt, dürften die Erfolgsaussichten vor einem Gericht gegen Null gehen. In dem Bericht wird ein Anwalts-Kollege mit den Worten zitiert: „Wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt, der Begriff ‚Bulli‘ sei zu einem bloß warenbeschreibenden Begriff geworden, wie vielleicht Föhn für Haartrockner, bestünde kein durchsetzbarer Markenschutz mehr“. Offen bleibt, warum ein Gericht zu einer solchen Einschätzung kommen sollte.