Die angemeldete Wortmarke „skiken“ (u.a. für Dienstleistungen der Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör) ist nicht eintragungsfähig. Sie setzt sich aus den Elementen „Skate“ und „Bike“ zusammen und entspricht von der Wortbildung her Verben wie „radeln“, „skaten“ etc. Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, u.ä. ist „skiken“ vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen usw.
Im Übrigen hat der Anmelder als „Erfinder“ des Wortes selbst dessen Unterscheidungskraft beseitigt. Er hat es in einer Art und Weise benutzt, dass die angesprochenen Verbraucher darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sehen, auch wenn es sich um ein „neues“ Wort handelt.
BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09 – „skiken“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 75 629.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Lehner beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
skiken
für folgende Waren und Dienstleistungen
35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör
39: Veranstaltung von Reisen, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Rollschuhen und Skiern
41. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Coaching, Sportart, Betrieb von Feriencamps, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Sportcamps, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistungen bezüglich eines Fitnessstudios, Gymnastikunterricht, Party-Planung, Events, Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Veranstaltung von Wettbewerben, Vermietung von Sportausrüstungen
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2008 sowie vom 29. April 2008, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „skiken“ sei ein Trendsport, wie die beigefügten Anlagen zeigten.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, „skiken“ sei kein beschreibender Begriff; die Nachweise bezögen sich nur auf Marketingaktionen der Anmelderin bzw. deren Lizenzgeberin. „Skiken“ sei von der unterscheidungskräftigen und eingetragenen Marke SKIKE abgeleitet. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass das Publikum „skiken“ nur als Sportart verstehe, die mit den Sportgeräten der Anmelderin ausgeübt werden könne. Damit fehle es keinesfalls an der Unterscheidungskraft. Es gäbe keine weiteren Sportgeräte, mit denen man „skiken“ könnte. Nur die Anmelderin dürfe das Sportgerät herstellen und auf den Markt bringen. Wie der neuere Eintrag unter „skike“ in Wikipedia zeige, bezeichne das Publikum die Fortbewegung mittels Skates und Skike auch als „Cross-Skaten“, „Nordic-Skaten“, „Nordic Inline Skating“ und „Inline-Skating“. Auch sei kein Freihaltebedürfnis ersichtlich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien ausschließlich objektiv beschreibende Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es entscheidend auf die subjektiveBeurteilung der Marke durch die Abnehmerder fraglichen Waren/Dienstleistungen ankomme. An einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriff fehle es. Marken würden nicht durch die anhängige Endung „-en“ zu beschreibenden Begriffen.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1) Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Anmelderin musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden; das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Hierzu bestand hinreichend Gelegenheit.
2) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist auszuführen:
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) – FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUB 2001, 1151 – marktfrisch), oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Einer Wortneubildung, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft liegen nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Wortmarke vor. Maßgebend dafür ist, dass das Publikum in der angemeldeten Marke keinen Herkunftshinweis erblickt.
Ein Skike ist ein Sportgerät aus dem Bereich Nordic Inline Skating. Der als Marke geschützte Begriff setzt sich aus den Elementen SKate und bIKE zusammen. Skikes werden auch als „Cross Skates“ bezeichnet. Das streitgegenständliche „skiken“ entspricht von der Wortbildung her „radeln“ (von Rad), skaten (von Skate), „föhnen“ (von Föhn), einwecken (von Weck-Einmachgläsern) und vielen anderen.
Die Markenstelle hat durch diverse Fundstellen belegt, dass „skiken“ so verwendet wird und den allgemeinen Verkehrskreisen in vielfältigem Kontext begegnet. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Anmelderin am Zustandekommen der Texte beteiligt war. Der „Erfinder“ eines Wortes kann dessen Unterscheidungskraft selbst beseitigen, in dem er es in einer Art und Weise benutzt, die die angesprochenen Verbraucher darin keinen Herstellerhinweis sehen lassen. Dies ist hier – durch wen auch immer – geschehen, indem „skiken“ im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, Berichten über diese, Reiseempfehlungen u. ä. als ein Verb, vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen u. a., in nicht unterscheidungskräftiger Weise verwendet wird.
3) Ob einer Registrierung des als Marke angemeldeten „skiken“ auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann offen bleiben.
4) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
5) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Unterschriften
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