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BPatG: “Change-Yoga” als Marke schutzfähig Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Change-Yoga“ stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.

BPatG, Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09Change-Yoga
§ 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG

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