Schlagwort-Archive: Unterscheidungskraft

EuGH: „Vorsprung durch Technik“

Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird. (Rn. 45)

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C?398/08 P – „Vorsprung durch Technik
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 – Wortmarke Vorsprung durch Technik – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen – Maßgebende Verkehrskreise – Umfassende Beurteilung und Begründung – Neue Unterlagen“

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BPatG: „WM 2010“ Fehlende Unterscheidungskraft einer Buchstaben- und Zahlenkombination als Marke

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren keinen Anlass in der Bezeichnung „WM 2010“ eine unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination zu sehen, sondern wird „WM 2010“ lediglich als Hinweis auf die Weltmeisterschaft im Jahr 2010 verstehen.

Das Löschungsverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ der FIFA (EuG Case T-446/08) ist keine zu klärende Vorfrage für die Entscheidung zu der vorliegenden Beschwerde. Es handelt sich um voneinander unabhängige Verfahren und zudem um unterschiedliche Zeichen. Die bloße Möglichkeit, dass im Löschungsverfahren die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ anders beurteilt werden könnte, reicht nicht aus, eine Vorgreiflichkeit zu begründen, so dass eine Aussetzung sachdienlich wäre.

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – „WM 2010
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Fitte Birne“ als Marke für „Software zum Gedächtnistraining“ schutzfähig

Die angemeldete Marke „Fitte Birne“ weist für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Gedächtnistraining“ die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf und ist auch nicht freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Ein möglicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich des Gedächtnistrainings in Form einer thematischen Aussage erschließt sich nur mittelbar. Das beschreibende Verständnis der angemeldeten Wortfolge bedarf eines gedanklichen analytischen Zwischenschritts. Bedingt durch die umgangssprachliche, saloppe Wortwahl und die dadurch gegebene gewisse Originalität ist der Begriff „Fitte Birne“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 29 W (pat) 76/08Fitte Birne
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „WEIHNACHTS-ZAUBER“ nicht für Schokolade schutzfähig

Der Begriff „Weihnachts-Zauber“ ist für Schokoladewaren nicht als Marke schutzfähig. Der Verkehr wird in diesem Begriff keine auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisende Wortschöpfung sondern in erster Linie eine werbeübliche Anpreisung sehen, die auf weihnachtstypische Eigenschaften, nämlich besondere Geschmacksrichtungen und Verpackungen der (Schokolade-) Waren hindeutet, für die dieser Begriff als Marke geschützt werden soll. Der angemeldeten Marke fehlt deshalb jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 72/09WEIHNACHTS-ZAUBER
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Lotuspflege“ für die „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“

Der angemeldeten Marke „Lotuspflege“ fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters für die Dienstleistungen der Klasse 37: „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handele. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen an. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 5/08Lotuspflege
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Hello Pussy“ als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig

Der Bezeichnung „Hello Pussy“ fehlt als Marke für Intimprodukte die Unterscheidungskraft, da sie als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden wird, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 25 W (pat) 66/07Hello Pussy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Stadtwerke Dachau

Leitsätze:

1. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten können Immaterialgüterrecht, wie Markenrecht, erwerben.

2. Kombinationen aus einer Ortsangabe und „Stadtwerke“ enthalten eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangabe.

3. Die Verwendung einer solchen Bezeichnung durch Private kann wettbewerbswidrig sein (Anschluss an BGH – Bundesdruckerei).

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 166/09Stadtwerke Dachau
§ 8 MarkenG

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BPatG: „Tortellini“ nicht als Marke für Süsswaren schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in zwei Beschlüssen die Zurückweisung der Markenanmeldungen „Tortellini“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09) und „Ravioli“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09) für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“ wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestätigt.

Das BPatG führte in der Entscheidung „Tortellini“ aus:

Das Zeichen „Tortellini“ bezeichnet die Form der Waren, für die die angemeldete Marke registriert werden soll. „Tortellini“ bezeichnet eine Grundform von Teigwaren, und zwar ringförmige Teigwaren, gefüllt mit einer Mischung aus Gemüse, Fleisch oder (Parmesan-)Käse. In diesem Sinne ist diese Bezeichnung auch in Deutschland dem Verkehr allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Bezeichnung „Tortellini“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig als einzige diese Form für die von ihr vertriebenen Süßwaren gewählt hat, ändert nichts daran, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Tortellini“ lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen wird.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09Tortellini
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

Bei der Bezeichnung „Yoghurt-Gums“ handelt es sich im Hinblick auf die Waren „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ um einen sachbeschreibenden Hinweis auf Gummibonbons mit Joghurtanteil bzw. -geschmack, die mangels Unterscheidungskraft – auch unter Berücksichtigung ihres Bildbestandteils – nicht als Marke in das Register hätte eingetragen werden dürfen.

Die farbliche Wiedergabe von Buchstaben in einer mittels einer Schattierung unterlegten Schriftart, reicht aufgrund der einfachen und gebräuchlichen grafischen Gestaltung nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

Die Hinzufügung des Symbols ® als Hinweis auf die Markeneintragung ist ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der übrigen Markenteile zu beseitigen und der Gesamtmarke den Eindruck einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu verleihen (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1017 – BioID).

WBM Yoghurt-Gums

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07Yoghurt-Gums
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „Copernikus“ für Telekommunikation schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG, 27 W (pat) 93/09) hat in einer kurz begründeten Entscheidung die Schutzfähigkeit der Marke Copernikus für „Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten“ bejaht.

Damit liegt eine weitere Entscheidung zur Frage vor, ob berühmte Namen als Marke geschützt werden können. Entscheidend war hier, dass die genannten Dienstleistungen nicht auf geistige Inhalte gerichtet sind, sondern der – technischen – Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte dienen. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hinund damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09Copernikus
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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