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BPatG: Bösgläubige Markenanmeldung – Hamidiye

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.

Die positive Kenntnis von der Absicht eines Unternehmes eine Marke (hier die Marke „Hamidiye“) auf dem deutschen Markt zu platzieren, kann aus der Aufnahme von Vertriebsverhandlungen resultieren. Ein Markenanmelder handelt bösgläubig, wenn er nach Abbruch der Kooperationsverhandlungen innerhalb kurzer Zeit eine identische Marke anmeldet.

BPatG, Beschluss vom 22.05.2009 – 26 W (pat) 32/08Hamidiye
§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim DPMA?

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)?

Das Eintragungsverfahren für eine Marke ist in der Regel in 7 bis 8 Monaten abgeschlossen. Es verzögert sich vor allem dann, wenn beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden, weil die Markenanmeldung unklar formuliert ist.

Wie kann das Eintragungsverfahren beschleunigt werden?

Wenn die Eintragung einer Marke schnell gehen muss, kann in dem Anmeldeformular zusätzlich ein Antrag auf beschleunigte Prüfung der Anmeldung gestellt werden. Für die beschleunigte Prüfung berechnet das DPMA eine gesonderte Gebühr von derzeit 200 EUR. Die Anmeldung wird dann beim DPMA bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung erfolgt dann innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen.

Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Schriftzeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ¤, usw..

Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

Beispiel: Bei einer Eintragung „Marke“ besteht Schutz auch für

MARKE, marke, Marke, Marke etc.

Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.

Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich um eine Wort/Bildmarke oder Bildmarke.

Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:

  • Kombination von Buchstaben-/Zeichenfolge und Bildbestandteil
  • mehrzeilige
    Anordnung
    der Worte
  • gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den einzelnen Buchstaben)
  • kursiv oder fett geschriebene Worte
  • Worte oder einzelne Buchstaben in einer
    bestimmten Schriftart

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.

Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre.

Ein nicht schutzfähiges Wortzeichen kann durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen (z.B. ein Stern) reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden. (DPMA)

Leitfaden: Den perfekten Markennamen finden

In einer Warenwelt, in der die Produkte immer austauschbarer sind, wird es zunehmend wichtig für Unternehmen, sich durch den Aufbau einer Marke von der Konkurrenz zu unterscheiden. Eine Marke soll Emotionen auslösen, Vertrauen erwecken und so Kundenbindung erzeugen.

Je besser ein Name umso erfolgreicher ist der Wiedererkennungswert und die Abgrenzungsmöglichkeit zu Wettbewerbern. Die stärksten Marken sind unverwechselbar, prägnant, merkfähig und juristisch wasserdicht. Ein schlecht gewählter Name kann dagegen nicht nur Marktchancen kosten, sondern auch richtig teuer werden.

Der folgende Beitrag zeigt, wie Markenerfinder vorgehen, um den richtigen Markennamen zu finden.

1. Schritt: Positionierung

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EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C?39/08 und C?43/08 –
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/104/EWG – Anträge auf Eintragung einer Marke – Einzelfallprüfung – Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen – Offenkundige Unzulässigkeit

Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. (Rn. 17)

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