BPatG, Beschluss vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08 – CCCP – Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP“ unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Marke „CCCP“ ist daher wegen eines absoluten Schutzhindernisses zu löschen.
BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 57/07 – Farbe Lila als im Verkehr für die Ware „Tapetenkleister“ durchgesetzte Marke. Volltext
BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 52/07 – medico consult u.a. für Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Medizin und Gesundheit in Form von Beratungen. BPatG Volltext
BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 29 W (pat) 29/07 – Wort-/Bildmarke LandLust für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 16, 25, 29, 35, 41 und 44. BPatG Volltext
Ausgewischt „Scheibenwischer“ heisst jetzt „Satire Gipfel“, nachdem Dieter Hildebrandt dem Kabarettisten Mathias Richling untersagen ließ, den Titel „Scheibenwischer“ zu verwenden. „Richling macht eine andere Sendung, also soll er sie auch anders nennen“, sagt Hildebrandt. Die Namensrechte am „Scheibenwischer“ ließ sich Hildebrandt bereits bei der Gründung des Kabarettklassikers 1980 sichern. Aus Altersgründen hatte er sich 2003 aus der Sendung zurückgezogen. Ob der 81-Jährige den Sendern den Titel nun ohne Weiteres verbieten kann, ist zwar strittig, doch weder BR noch Richling wollen es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen – auch aus „Respekt vor diesem großen Mann“. (via)
„Garfield minus Garfield„ Fett, faul, mäßig lustig: Nicht ohne Grund war die Katze „Garfield“ fast aus der Comic-Szene verschwunden. Bis der Zeichner Dan Walsh den Kult-Kater einfach aus den Strips herausretuschierte – und durch das Experiment eine erstaunlich komische Form des Genres schuf. (via)
Sex sells Werberat rügt sexistische Kampagnen von Hotelbetreiber und Baufirma (via)
Der Süddeutsche Verlag stellt sein Magazin “wir” nach nur einer Testausgabe wieder ein.
Begründet wird der Schritt mit dem momentan schwierigen Marktumfeld im Printgeschäft. Die angepeilte Verkaufsauflage von 50.000 Exemplaren sei nicht erreicht worden. (via retromedia und SPON)
BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 139/07 – PCB-Pool (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Teure Markenanmeldung „Currywurst & Schampus“: Die Verwendung der Bezeichnung „Champagner“ für Produkte und in der Werbung birgt ein erhebliches Abmahnrisiko.
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „Currywurst & Schampus“ hat sich für einen Berliner Gastronomen als ein teures Vergnügen erwiesen. Die am Februar 2008 u.a. für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen angemeldete Marke überlebte gerade einmal bis zum September 2008, dann musste er die Marke wegen Verzicht löschen lassen.
Registernummer: 302008009841.4
Wort-/Bildmarke:
Klassen: 30: Ketchup (Sossen)
43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen
Marke gelöscht am: 22.09.2008
Dabei stand hinter der Markenanmeldung eine an sich leckere Idee und eine eine ungewöhnliche kulinarische Kombination: Zur Currywurst wurde Champagner serviert.
Abmahnung bei Verwendung der Bezeichnung Champagner
BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 233/07 – MINI PLUS
§ 8 abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Leitsätze:
1. Das Tatbestandsmerkmal „jegliche“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.
2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 – 4b O 210/07 –
§ 5 Abs. 1 UWG
Die Werbung mit dem Logo des Europäischen Patentamtes in Verbindung mit der Bildunterschrift „Worlwide Patent“ ist irreführend, solange lediglich eine (offengelegte) Anmeldung eines Patents vorliegt, aber noch kein Patentschutz erteilt wurde.
Das Kammergericht Berlin hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Axel Springer Verlag und der Stiftung Warentest zur Frage der Verwendung des Begriffs „Test“ als Titel einer Zeitschrift entschieden.
Die Klage der Stiftung Warentest, die gegen die Verwendung des Titels „Auto Test“ vorgegangen war, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwischen den Titeln „Test“ und „Auto Test“ keine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist, da der Begriff „Test“ allein inhaltsbeschreibend ist. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.