BPatG: Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme

Leitsatz:

1. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO sind im markenrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über § 82 MarkenG nur in den Fällen anwendbar, in denen die vorangegangenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes und/oder des Bundespatentgerichts ohne die Rücknahme des Widerspruchs zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt hätten.

2. Daher ist der Antrag der Widersprechenden auf Erklärung der Wirkungslosigkeit dieser Beschlüsse, nachdem sie ihren Widerspruch aus ihrer älteren Marke nach Erlass des Beschlusses des Bundespatentgerichts, mit dem die Beschwerde der Widersprechenden gegen die ihrem Widerspruch den Erfolg versagenden Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen hat, wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 02.11.2009 – 27 W (pat) 55/09Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
§§ 82 MarkenG, 269 ZPO

BGH: Unrichtige Aufsichtsbehörde

a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 10.06.2009 – I ZR 37/07Unrichtige Aufsichtsbehörde
BGB § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

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OLG Köln: „DHL im All“ Urheberrechtsschutz einer Werbekampagne

Leitsatz

1. Abstrakte konzeptionelle Merkmale, die den einzelnen Gestaltungselementen einer Werbekampagne gemeinsam sind, genießen keinen selbständigen urheberrechtlichen Schutz. Das gilt auch für ein Werbekonzept, das die Einfälle kombiniert, Pakete ins Weltall an Bord der ISS zu befördern, wo Experimente getätigt werden, und als erstes Logistikunternehmen dafür mit einem Missionslogo und einer Verlosungsaktion via Internet zu werben.

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2009 – 6 U 226/08 – „DHL im All
UrhG §§ 2, 3, 24

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OLG Frankfurt: „Princess-Schliff“ – Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann

Leit- oder Orientierungssatz

1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 II 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann

2. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann („Princess-Schliff“)

3. Die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setzt und dabei überhöhte Gegenstandswerte ansetzt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2009 – 6 U 106/09 – „Princess-Schliff
§ 14 MarkenG, § 22 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 MarkenG, § 50 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 48/2009

In der 48. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 51/09 – Marke Mango de Kiwi u.a. für folgende Waren der Klassen 5, 30 und 32: „Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; …“; siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 43/09 – Marke Pitaya de Limone

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 25 W (pat) 79/09Toast & Snack für die Waren „Getreidepräparate, Teigwaren, Backwaren, jeweils auch mit Füllungen von Milchprodukten, Fleisch, zubereitetem Obst, Gemüse, Kräutern und/oder Gewürzen“

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 72/09WEIHNACHTS-ZAUBER für die Waren „Klasse 30 Schokoladewaren“

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BGH: LIKEaBIKE – Wettbewerbswidrige Nachahmung eines Laufrades

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweien.

Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist.

BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06LIKEaBIKE
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Lotuspflege“ für die „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“

Der angemeldeten Marke „Lotuspflege“ fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters für die Dienstleistungen der Klasse 37: „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handele. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen an. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 5/08Lotuspflege
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Festlegung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich.

Der wirtschaftliche Wert einer bis zu endgültigen Eintragung ins Markenregister nicht benutzten Marke im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung erschöpft sich regelmäßig in den Kosten für die Entwicklung neu auf dem betreffenden Warengebiet einzuführender Marken. Hierfür haben die Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall einen Gegenstandswert von 20.000 EUR festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35; GRUR 2007, 176).

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 52/09Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren Gegenstandswert 20.000 EUR
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 47/2009

In der 47. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke bejaht:

BPatG, Beschluss vom 14.10.2009 – 29 W (pat) 134/05 – Marke My World für „Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen (Klasse 41).“

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 10/08Halcyon u.a. für die Waren „Aufkleber; Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Farbdrucke; Fotografien; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Kalender; Kataloge; Magazine (Zeitschriften); Plakate; Postkarten; Prospekte“

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07 – Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

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BPatG: Marke „Dr. Raß’s Health Care“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nicht für Lebensmittel schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Zurückweisung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, nach der die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Lebensmittel nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG ausgeschlossen ist.

Das Benutzungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG schließt Marken von der Eintragung ins Markenregister aus, wenn die Benutzung des Zeichens ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Nach § 12 Nr. 5 LFGB ist es untersagt, in der Werbung für Lebensmitteln bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe zu verwenden. Die Darstellung der Marke mit dem Namenszug „Dr. Raß’s“ sowie der Wortfolge „Health Care“ stellt zumindest mittelbar diesen unzulässigen gesundheitlichen Bezug her, der suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07Dr. Raß’s Health Care
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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