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BPatG: Marke „Dr. Raß’s Health Care“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nicht für Lebensmittel schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Zurückweisung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, nach der die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Lebensmittel nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG ausgeschlossen ist.

Das Benutzungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG schließt Marken von der Eintragung ins Markenregister aus, wenn die Benutzung des Zeichens ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Nach § 12 Nr. 5 LFGB ist es untersagt, in der Werbung für Lebensmitteln bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe zu verwenden. Die Darstellung der Marke mit dem Namenszug „Dr. Raß’s“ sowie der Wortfolge „Health Care“ stellt zumindest mittelbar diesen unzulässigen gesundheitlichen Bezug her, der suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07Dr. Raß’s Health Care
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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