BGH: CCCP – Kein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Markenverletzung Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08

Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis.

Der Verkehr erkennt den Wortbestandteil „CCCP“ jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08CCCP – Kein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Markenverletzung
MarkenG §§ 14, 30

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Zulässigkeit von Google AdWords („Keyword Advertising“) EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08 – Google AdWords
„Marken – Internet – Suchmaschine – Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 9 – Verantwortlichkeit des Betreibers der – Richtlinie 2000/31/EG (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘)“

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„Schleichbären“ verletzen die Wort-/Bildmarke „Schleich“

Die Entscheidung deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 an: Die Beklagte M. Schleich darf ihre handgefertigten Teddybären nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertreiben, weil sie dadurch die eingetragene Wort-Bildmarke der Klägerin verletzt. Dass sie den eigenhändig gefertigten Bären – wie dies bei Teddymanufakturen in Liebhaberkreisen häufig vorkommt – im Grunde nur ihren eigenen Nachnamen hinzufügt, ändert daran nichts. (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2010 – 17 O 446/09)

Hintergrund

Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unternehmensgründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spielwarenbranche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spielwarengeschäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn M. Schleichs Unikate nicht über Spielwarengeschäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise übereinstimmende Vertriebswege bestehen.

Entscheidung: Die Bezeichnungen „Schleichbären“ und „Schleich“ sind im Bereich Spielwaren verwechslungsfähig

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Markenlinks: Automarken, Plagiarius 2010, Edding, Werberat, Logorama

Die Marketingabteilungen der Autohersteller versehen inzwischen so ziemlich jedes erdenkliche Produkt mit ihren Logos: Auto-Accessoires: Eine Marke für fast alles

Die Preisträger des Plagiarius 2010

50 Jahre Edding: Wie Edding zum Synonym für Filzstifte wurde

Sex und Gewalt: Die Rügen des Werberates 2009

Best Animated Short 2009 (Academy Award): Logorama von H5

via

„Bonbonform“ nicht als Marke für „Zuckerwaren“ schutzfähig BPatG, Beschluss vom 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09Bonbonform
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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„CHOCOLATERIA“ für Schokoladewaren nicht unterscheidungskräftig BPatG, Beschluss vom 18.02.2010 – 25 W (pat) 70/09

Aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“: Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „CHOCOLATERIA“ für Kakao und Schokoladenwaren bestätigt. Das Gericht stellte wenig überraschend fest, dass es der angemeldeten Bezeichnung „CHOCOLATERIA“ in Bezug auf die beanspruchten Waren „Schokolade“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ).

Etablissementbezeichnungen, die grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten einer betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 – KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 – TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 – Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 – STOFFERIA, alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).

Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2010 -25 W (pat) 70/09CHOCOLATERIA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ

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OLG Köln: „Coolinaria“ verwechslungsfähig mit „Culinaria“ für Waren des Nahrungs- und Genussmittelbereichs

Zwischen den Marken „Coolinaria“ und „Culinaria“ besteht eine für die Gefahr von Verwechslungen hinreichende Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 130/09 – „Culinaria
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: „CASINO DE MONTE CARLO“ nicht schutzfähig für Elektronik und Spielkarten

Bei der angemeldeten Marke „CASINO DE MONTO-CARLO“ handelt es sich um eine für Waren der Klasse 9 (Elektronik und Telekommunikation) und 28 (Spiele und Spielkarten) nicht unterscheidungskräftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie besteht aus der Angabe „CASINO DE MONTO-CARLO“ und erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ und der Ortsangabe „Monte Carlo“. Im Hinblick auf seinen erkennbaren Sinngehalt wird das Zeichen daher nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob die Markeninhaberin, die alleinige Inhaberin einer Erlaubnis für das Betreiben des Spielcasinos in Monaco sei. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (vgl. BGH WRP 2006, 475, 467 – Casino Bremen).

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 143/08 – „CASINO DE MONTE CARLO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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