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„CHOCOLATERIA“ für Schokoladewaren nicht unterscheidungskräftig BPatG, Beschluss vom 18.02.2010 – 25 W (pat) 70/09

Aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“: Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „CHOCOLATERIA“ für Kakao und Schokoladenwaren bestätigt. Das Gericht stellte wenig überraschend fest, dass es der angemeldeten Bezeichnung „CHOCOLATERIA“ in Bezug auf die beanspruchten Waren „Schokolade“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ).

Etablissementbezeichnungen, die grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten einer betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 – KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 – TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 – Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 – STOFFERIA, alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).

Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2010 -25 W (pat) 70/09CHOCOLATERIA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ

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