Bei der angemeldeten Marke „CASINO DE MONTO-CARLO“ handelt es sich um eine für Waren der Klasse 9 (Elektronik und Telekommunikation) und 28 (Spiele und Spielkarten) nicht unterscheidungskräftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie besteht aus der Angabe „CASINO DE MONTO-CARLO“ und erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ und der Ortsangabe „Monte Carlo“. Im Hinblick auf seinen erkennbaren Sinngehalt wird das Zeichen daher nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst.
Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob die Markeninhaberin, die alleinige Inhaberin einer Erlaubnis für das Betreiben des Spielcasinos in Monaco sei. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (vgl. BGH WRP 2006, 475, 467 – Casino Bremen).
BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 143/08 – „CASINO DE MONTE CARLO“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG