BGH: West

BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – I ZB 33/06WEST (Bundespatentgericht)
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3

Ist im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht auszuschließen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, so muß der Rechtsbeschwerdeführer nicht vortragen, was er auf einen Hinweis des Gerichts ausgeführt hätte; die insoweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden.

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BGH: Bundesdruckerei

BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 122/04Bundesdruckerei (OLG München)
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil „Bundes“ führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter.

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BPatG: 1800 ANTIGUO / SIERRA ANTIGUO

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 26 W (pat) 51/04
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älteren mehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn er blickfangartig herausgestellt ist.

2. „1800 ANTIGUO“ ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO“.

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BPatG: Variabler Strichcode

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 29 W (pat) 184/04 – Variabler Strichcode
§ 3 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 1 MarkenG

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrundeliegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

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BGH: Rado-Uhr III

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 – I ZB 66/06 – Rado-Uhr III (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2

Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Mark beanspruchte Form freizuhalten.

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BPatG: Topline

BPatG, Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 98/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

Zur Frage der Voreintragung identischer oder vergleichbarer Marken.

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BGH: Parfümtester

BGH, Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 63/04 – Parfümtester (OLG Hamburg)
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2

a) Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.

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KG Berlin: Kein Verstoss gegen Impressumpflicht bei Anbieterkennzeichnung über Link „mich“

KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007 – 5 W 116/07
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 312c Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 PAngV, § 1 Abs 6 S 2 PAngV

Leitsatz

1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link „mich“ erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.6)

2. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.(Rn.11)

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BPatG: BAGNO

BPatG, Beschluss vom 09.03.2007 – 24 W (pat) 110/05
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen warenbeschreibenden Angabe entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein (im Anschluss an EuGH vom 9. März 2006 – C-421/04GRUR 2006, 411 „Matratzen Concord/Hukla“).

2. Das italienische Wort „BAGNO“ ist in seiner Bedeutung „Bad“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, welche im Verkehr zur Beschreibung von Waren dienen kann, die speziell für Bäder bestimmt oder geeignet sind.

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BGH: bodo Blue Night

BGH, Urteil u. Versäumnisurteil vom 08.02.2007 – I ZR 71/04bodo Blue Night (OLG Hamm)
MarkenG § 26 Abs. 3

Besteht eine Übung, zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mehrere Marken zu verwenden – etwa eine auf das Unternehmen hinweisende Hauptmarke und eine der Kennzeichnung der einzelnen Artikel dienende Zweitmarke -, können beide Marken für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.

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