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BGH: SIERRA ANTIGUO Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07

BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07SIERRA ANTIGUO (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung.

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BPatG: 1800 ANTIGUO / SIERRA ANTIGUO

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 26 W (pat) 51/04
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älteren mehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn er blickfangartig herausgestellt ist.

2. „1800 ANTIGUO“ ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO“.

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